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Bei Auslandsdienstreisen A1-Bescheinigung nicht vergessen

Kontrollen in Nachbarländern ziehen spürbar an
Bei Auslandsdienstreisen A1-Bescheinigung nicht vergessen

Bei Auslandsdienstreisen A1-Bescheinigung nicht vergessen
Wer Mitarbeiter ins europäische Ausland entsendet, muss für diese eine sogenannte „A1-Bescheinigung“ beantragen Bild:sjumlongch -Adobe Stock

Wer Mitarbeiter ins europäische Ausland entsendet, muss für diese eine sogenannte „A1-Bescheinigung“ beantragen. Mit der Bescheinigung wird bestätigt, dass während der Arbeit im Ausland weiterhin Versicherungsschutz in der deutschen Sozialversicherung besteht. Doch Vorsicht: eine solche Bescheinigung wird nicht erst erforderlich, wenn Mitarbeiter mehrere Wochen oder Monate ins Ausland gehen – selbst wenige Stunden Meeting hinter der eigenen Landesgrenze reichen aus, um in die Pflicht einer solchen Bescheinigung zu kommen.

Aus Österreich und Frankreich wird in den Medien von Fällen berichtet, in denen Geschäftsreisende gezielt angesprochen und um Vorlage der A1-Bescheinigung gebeten wurden. Kann diese nicht vorgezeigt werden, drohen empfindliche Strafen. Verschiedenen Medienberichten zufolge werden in Österreich Bußgelder zwischen 1000 und 10 000 Euro verhängt, in Frankreich werden pro fehlender Bescheinigung 3269 Euro vom Mitarbeiter verlangt.

Beantragung hängt davon ab, wo Mitarbeiter versichert sind

Die Bescheinigung beantragt der Arbeitgeber entweder mit einem der gängigen Lohnabrechnungsprogramme oder alternativ über die elektronische Ausfüllhilfe sv.net, die auch zur Meldung der Lohnsumme verwendet wird. Wohin der Antrag gerichtet werden muss, hängt davon ab, wo der Mitarbeiter versichert ist:

  • Für gesetzlich versicherte Mitarbeiter beantragt der Arbeitgeber die A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse des Mitarbeiters.
  • Für privat versicherte Mitarbeiter, die kein Mitglied in einem Versorgungswerk sind, beantragen Arbeitgeber die Bescheinigung bei der Deutschen Rentenversicherung.
  • Für Mitarbeiter, die nicht gesetzlich versichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Einrichtung von der Rentenversicherung befreit sind, wenden sich Arbeitgeber an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Nach dem Gesetz müssen Kassen und Rentenversicherung die Bescheinigung innerhalb von drei Tagen ausstellen und elektronisch an das Unternehmen übermitteln. Deshalb gilt: Dienstreisen sollten mit genug Vorlauf geplant werden. Liegt eine Bescheinigung nicht vor empfiehlt es sich, den Mitarbeitern eine Kopie des Antrages mitzugeben.

Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Dies ist rechtlich zulässig und wird von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt.

Ergänzende Informationen bietet die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung

(Quelle: BGN)

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