Seit Februar 2018 gelten angepasste Regeln für die CLP-Verordnung (EU-VO Nr. 1272/2008). Sie macht Vorgaben für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemieprodukten. Anhand dieser Verordnung entscheidet sich, ob ein Produkt als gefährlich bezeichnet werden muss. Aktualisierungen erfolgen über sogenannte ATP (Adaption to Technical Progress). In der 8. ATP gab es Änderungen bei der Einstufung für Ätz- und Reizwirkung auf Augen und Haut, oxidierende Flüssigkeiten, Gase unter Druck und Aerosole, metallkorrosive Gemische sowie Isocyanate und Epoxide.
Nach Beobachtungen der Dekra-Experten wirken sich die Änderungen insbesondere bei Reinigungsmitteln, Klebern und Mörteln, aber auch bei parfümierten Produkten wie Duftkerzen verstärkt aus.
Hersteller, Formulierer und Importeure von Chemieprodukten sollten daher unbedingt prüfen, ob sie von den Änderungen betroffen sind. Dann müssen Etiketten und Sicherheitsdatenblätter für die Produkte entsprechend der neuen Regeln angepasst werden. Importeure, die nicht intern über das erforderliche Fachwissen verfügen, sollten sich an einen Berater wenden. Für bereits abgefüllte Behälter gilt eine Abverkaufsfrist von zwei Jahren bis zum 1. Februar 2020.