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Verordnung AwSV tritt im August in Kraft

Einheitliche Regeln für wassergefährdende Stoffe
Verordnung AwSV tritt im August in Kraft

Verordnung AwSV tritt im August in Kraft
Die neue AwSV bringt Änderungen für Gewerbe und Privathaushalte mit sich

Vom 1. August 2017 an gelten erstmals bundesweit einheitliche Regeln für den Umgang mit wassergefährlichen Stoffen. Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und löst die entsprechenden Länderverordnungen (VAwS) ab; die Übergangsverordnung verliert ihre Gültigkeit. Änderungen ergeben sich sowohl für Gewerbe als auch für Privatleute.

Eine wesentliche Neuerung ist, dass die sogenannte Fachbetriebspflicht bundesweit für alle oberirdischen Heizölverbrauchsanlagen mit mehr als 1000 l Volumen gilt. Für sicherheitsrelevante Tätigkeiten wie dem Errichten, Instandsetzen und Stilllegen von Heizöltanks müssen zukünftig bundesweit Fachbetriebe beauftragt werden. Instandhaltung ist nicht mehr fachbetriebspflichtig, ebenso die Außenreinigung. Die Betriebe wiederum haben weitergehende Pflichten im Hinblick auf Schulung des Personals, Dokumentation und Nachweis der fachlichen Qualifikation.

Zudem gibt es neue Betreiberpflichten. So müssen die Betreiber von Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, vor der Errichtung mehr Planungsaufwand betreiben und häufiger Fachplaner hinzuziehen. Hinsichtlich der Anlagendokumentation, Betriebsanweisungen und Notfallplänen und der Unterweisung des Personals gibt es ebenfalls Verschärfungen. Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial müssen zudem von externen Sachverständigen regelmäßig geprüft werden. Neu sind auch erweiterte Prüfpflichten für Biogasanlagen und Abfüllflächen.

Neben zahlreichen Verschärfungen gibt es auch Erleichterungen. So wurde die Bagatellgrenze unabhängig von der Wassergefährdungsklasse der Stoffe angehoben. Anlagen mit einem Volumen von weniger als 220 l flüssige Stoffe oder 200 kg gasförmige Stoffe sind außerhalb von Schutzgebieten von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen.

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