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Bedarfsgegenstände für die Lebensmittelproduktion

VTH-Informationstag in Düsseldorf
Bedarfsgegenstände für die Lebensmittelproduktion

Die beiden VTH-Fachgruppen Dichtungstechnik sowie Schlauch- und Armaturentechnik organisierten in Düsseldorf den Informationstag „Lebensmittelzulassungen“. Ziel der Veranstaltung war es, einen Überblick über die aktuellen Vorschriften für Bedarfsgegenstände, die im Produktionsprozess in der Lebensmittelindustrie eingesetzt werden dürfen, zu geben. Dass die Veranstaltung komplett ausgebucht war, belegt die Wichtigkeit des Themas.

Welche Materialien können ohne weiteres bei der Lebensmittelverarbeitung eingesetzt werden? Welche Rückverfolgungsmöglichkeiten von Produkten gibt es? Fragen, die nicht erst seit den jüngsten Lebensmittelskandalen wie dem Fund von Mineralölen in der Schokolade von Adventskalendern oder Pferdefleisch in der Tiefkühl-Lasagne diskutiert werden. Um den Verbraucher umfassend zu informieren und zu schützen, müssen Nachweise z. B. nach der EG-Verordnung Nr. 1935/2004 erbracht und Zulassungen für die eingesetzten Materialien bestätigt werden. Für den Technischen Handel bedeutet die Vielfalt an unterschiedlichen Lebensmitteln und deren Herstellungswege eine immense Herausforderung für die richtige Beratung seiner Kunden. Deshalb war es nicht verwunderlich, dass der Informationstag zum Thema Lebensmittelzulassungen ausgebucht war. Schließlich konnten hochkarätige Dozenten gewonnen werden, die von ihren Erfahrungen aus der Praxis berichteten.

EG-Rahmenverordnung gilt
Zum Auftakt vermittelte Dr. Sieglinde Stähle vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) die Grundlagen zum Thema. Generell gilt die EG-Rahmenverordnung 1935/2004. Sie besagt, dass alle Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen – also Verpackungen, Verarbeitungsmaschinen, Rohrleitungen, Transportbänder, Tanks usw. – keine gesundheitsgefährdenden Bestandteile an die Lebensmittel abgeben oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung des Lebensmittels herbeiführen dürfen.
Außerdem gilt für alle Gegenstände und Materialien eine Kennzeichnungspflicht, z. B. durch das Glas-Gabel-Symbol. Regelungsinstrumente sind etwa Verzeichnisse aller zugelassenen Stoffe (Positivlisten), Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit oder Konformitätserklärungen. Die EG-Verordnung 1935/2004 ist allerdings nur als „Rahmen“ anzusehen. Ebenfalls gilt für Lebensmittelkontaktmaterial die EG-Verordnung 2023/2006 GMP, die für gute Herstellungspraxis steht. Ergänzend dazu gibt es diverse Einzelmaßnahmen wie etwa die konsolidierte EU-Kunststoff-Verordnung Nr. 10/2011 PIM.
Freiwillige Spezifikationen
Für bestimmte Materialien wie Kunststoff oder Keramik seien Konformitätserklärungen zu leisten, die belegen, dass diese Materialien den geltenden Vorschriften entsprechen, so Dr. Stähle. Neben diesem gesetzlich geregeltem Mittel gebe es aber auch freiwillige Spezifikationen, die eine Kommunikation in der Lieferkette des späteren Produkts vereinfachten. „Das Wissen über verarbeitete Stoffe wird entlang der Lieferkette vom Rohstoff über verschiedene Vorprodukte und Veredelungen bis hin zum Handel immer geringer. Parallel dazu steigt aber die Verantwortung für dieses Produkt“, wies Dr. Stähle auf bestehende Missstände hin. „Es wird derzeit diskutiert, ob das Prinzip one step up, one step down der Rückverfolgbarkeit ausreichend ist. Jeder Zulieferer sollte das für sich selbst klären.“
Nach den Problemen mit der Adventskalender-Schokolade – in den Medien weitaus dramatischer dargestellt als den Fakten entsprechend – werde derzeit in der Bundesrepublik an einer Druckfarben-Verordnung und einer Mineralöl-Verordnung gearbeitet. Diese nationalen Alleingänge kritisierte Stähle: „Die Kleinstaaterei in Europa ist nicht wirklich zielführend. Es sollten vielmehr EU-weit geltende Richtlinien erarbeitet werden.“
Das Produkt ist entscheidend
Heino Fangmann von der TÜV-Süd Management GmbH widersprach in seinem Vortrag über die IFS-Zertifizierung im Punkt Konformitätserklärungen der Vorgehensweise des BLL. Laut der aktuellen Version 6 des IFS, der Qualitäts- und Lebensmittelsicherheitsstandards für Eigenmarken des Handels entwickelt hat, sollten Konformitätserklärungen für alle eingesetzten Materialien und Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt vorliegen. Existieren für einen Stoff keine Gesetzesvorgaben, so müssen Nachweise vorliegen, dass alle Materialien und Bedarfsgegenstände für den geplanten Gebrauch geeignet sind.
Fangmann erklärte den Aufbau einer Konformitätserklärung, in der neben Informationen zu den verwendeten Stoffen auch eingetragen ist, welche Lebensmittel wie lange und bei welcher Temperatur mit dem zu prüfenden Material in Berührung kommen dürfen. „Dieser Punkt ist von großer Bedeutung. Eine Dichtung, die für Abfüllanlagen von Mineralwasser geeignet ist, kann für Abfüllanlagen von Speiseöl absolut untauglich sein und umgekehrt. Die Aufgabe des Technischen Handels bzw. seiner Kunden besteht darin, den Lebensmittelherstellern mit diesen Informationen zu helfen, damit sie eine Konformitätserklärung erstellen können“, so Fangmann.
Keine Rechtsnormen
Über die Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikoforschung (BfR), das die Stoffzulassungen von Kunststoffen und anderen Hochpolymeren in Deutschland regelt, referierte Volker Krings vom wdk Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V. und Mitglied der BfR-Kommission für Bedarfsgegenstände. Die BfR-Empfehlungen sind keine Rechtsnormen. Sie stellen aber den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik für die Bedingungen dar, unter denen Bedarfsgegenstände aus hochpolymeren Stoffen im Hinblick auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit den Bestimmungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzes und der Rahmenverordnung EG 1935/2004 entsprechen. Es gibt dabei kein Zulassungsverfahren, sondern nur Zulassungen für einzelne Stoffe, die nach den Regeln der europäischen Lebensmittelbehörde EFSA erfolgen.
Einteilung in vier Kategorien
Die äußeren Umstände, unter denen ein Lebensmittel produziert wird, sind für den Zulassungsprozess von großer Bedeutung. Krings machte das am Beispiel der BfR-Empfehlung XXI für Bedarfsgegenstände auf Basis von Natur- und Synthesekautschuk deutlich, die derzeit überarbeitet wird. Die Anforderungen für aus diesem Material hergestellten Bedarfsgegenstände werden in vier Kategorien eingeteilt, die sich in der Dauer des Kontaktes unterscheiden. „Sie sind in der Pflicht, sich darüber zu informieren, welche Lebensmittel Ihr Kunde produziert und unter welchen Bedingungen dies geschieht“, so Krings zu den Tagungsteilnehmern. „Nur so können Sie ihn optimal beraten, welche Produkte er für seinen Produktionsprozess verwenden darf und kann.“
Vorgehensweise der Hersteller
Nach der Theorie am Vormittag sollte es am Nachmittag etwas praxisbezogener werden. Dazu erzählten Vertreter von vier Lieferanten des Technischen Handels, wie ihr Unternehmen mit dem Thema Lebensmittelzulassungen umgeht. Dr. Kristian Onken von der Contitech Schlauch GmbH sprach über das Problem teilweise widersprüchlicher Positivlisten auf nationaler Ebene und innerhalb der EU. Contitech stellt u. a. Schläuche für Brauereien und Abfüllanlagen von Milchprodukten her und verwendet als Inliner Elastomere und Kunststoffe. Die Entwicklung neuer Materialien erfolgt anhand von Positivlisten, wobei für Kunststoffe auf europäischer Ebene die Einzelmaßnahme EU 10/2011 gelte. Für Gummi existiert aber derzeit noch keine entsprechende europäische Einzelmaßnahme, was leicht zu Verwirrungen führen kann, insbesondere wenn es sich um Kombinationen von Kunststoff und Gummi handelt.
Das Compounding ist aufgrund der unterschiedlichen Positivlisten ein schwieriger Prozess. „Die deutliche Zunahme des Prüfungsaufwands und der Kosten durch immer umfangreichere Vorschriften machen die Neuentwicklungen nicht einfacher. Eine Standardisierung würde hier für alle Hersteller dieselben Voraussetzungen schaffen.“
FDA, Reach oder TSE-Freiheit
Auch Michael Krüger von der Firma C. Otto Gehrckens GmbH & Co. KG sieht eine Schwierigkeit darin, der Rahmenverordnung EG 1935/2004 immer gerecht zu werden, zumal bei COG in der Entwicklung von Elastomerdichtungen immer häufiger auch noch weitere Regelwerke und Vorschriften wie die der FDA, Reach oder TSE-Freiheit beachtet werden müssen. Er appellierte an die Technischen Händler: „Sprechen Sie mit uns, welche Produkte Ihre Kunden benötigen. Wir können in unserer Entwicklung darauf eingehen.“
Auch Mathias Mankiewicz von der Norres Schlauchtechnik GmbH gab einen Einblick in die Entwicklungsarbeit und Vorgehensweise beim Schlauch- und Schlauchsystemhersteller. Stefan Bihler von der Firma Silikon-Technik Siltec GmbH & Co. KG erläuterte den normativen Spezialfall Silikon mit den Anforderungen an Material und Endprodukt, sowie die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen und ergänzte seinen Vortrag mit Beispielen von Bestätigungen.
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