Nach dem Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vom 19.11.2009 (Az. 3 C 10.09) darf eine vom Zulassungsantrag abweichende Dosierung eines homöopatischen Arzneimittels nur dann im Wege der Auflage für die Packungsbeilage verbindlich gemacht werden, wenn diese Dosierung in der Zulassungsentscheidung selbst enthalten ist. Eine bloße Regelung mittels Auflage nach § 28 Abs. 2 AMG kann nicht zugleich als eine konkludente Zulassungsbeschränkung verstanden werden. Nebenwirkungen eines solchen Arzneimittels sind für die Beurteilung der Unbedenklichkeit unabhängig davon relevant, ob sie auf einer pharmakologisch-toxikologischen Wirkung beruhen.
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