Der Verband Sozialer Wettbewerb hat den Hersteller des kosmetischen Mittels Alpecin wegen Wirkaussagen zum Produkt abgemahnt. Das Berufungsgericht hatte dem mit der Begründung Recht gegeben, die eine vom Hersteller vorgelegte Wirksamkeitsstudie sei bisher nicht von neutralen Wissenschaftlern untersucht worden. Dieser Auffassung erteilte der BGH eine Absage (Urteil vom 21.01.2010, I ZR 23/07). Eine einzelne wissenschaftliche Studie könne als Wirksamkeitsnachweis ausreichen, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht. Zusätzlich dürfen keine ablehnenden wissenschaftlichen Stellungnahmen existieren und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das Mittel gesundheitsschädlich ist.
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