Das neue Arbeitsschutzgesetz verpflichtet seit August 1997 die Verantwortlichen in Betrieben, eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze durchzuführen. Ziel dieser Beurteilung ist es, potentielle Gefahren möglichst am Ursprungsort zu erkennen und durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.
Dr. Wolfgang Alto Mayer
Die Novelle des Arbeitsschutzgesetzes setzt einen neuen Standard im betrieblichen Arbeitsschutz. Das Aufgabenfeld wurde weiter gefaßt als bisher und fordert verstärkt die Eigeninitiative und Kooperation im Unternehmen mit dem Ziel einer systematischen und konsequenten Prävention bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Das Gesetz gibt den Weg zur Umsetzung hierbei durch folgende Punkte vor:
• Ermittlung der Gefährdungen aller Arbeitsplätze,
• Risikobewertung und -beurteilung,
• Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung und -minimierung,
• Dokumentation über Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen,
• kontinuierliche Schulung der Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen.
Die Gefährdungsbeurteilung muß an allen Arbeitsplätzen des gesamten Betriebes erfolgen, von der Rohwarenannahme über die Produktion bis hin zur Verladung, aber auch in Betriebsbereichen wie dem der Verwaltung. Sie umfaßt eine Analyse sämtlicher Gefahrenstellen am Arbeitsplatz sowie eine Beurteilung des Risikos der analysierten Gefährdungen. Entsprechend der Gefährdungen müssen zu deren Abwehr Maßnahmen getroffen und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nach Maßgabe des Arbeitsschutzgesetzes überprüft werden. Die Ergebnisse der Gefährdungs- und Risikobeurteilung sowie durchgeführte Maßnahmen sind zu dokumentieren und, auf Verlangen, den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern der Städte und Gemeinden vorzulegen.
Die Gefährdungsermittlung umfaßt eine Analyse sämtlicher Gefährdungen und Belastungen der einzelnen Arbeitsplätze. Während bei stationären Arbeitsplätzen eine arbeitsplatzbezogene Ermittlung stattfindet, wird bei nicht stationären Arbeitsplätzen, beispielsweise in der Instandhaltung mit wechselnden Arbeitsaufgaben, die personenbezogene Ermittlung herangezogen.
Zu den Gefährdungen zählen mechanische, elektrische, chemische, biologische, Brand- und Explosionsgefährdungen, Gefährdungen durch Mängel in der Organisation, ergonomische Mängel bei der Arbeitsplatzgestaltung und psychosoziale Belastungen.
Bei deren Ermittlung sind allerdings nur solche relevant, die auf den Arbeitnehmer real einwirken können. Allgemeine Gefährdungen, die von Werkzeugen, Maschinen, baulichen Einrichtungen usw. ausgehen, sind nicht Schwerpunkt der Betrachtung. Da hier eine Abgrenzung schwierig ist, muß für jeden Arbeitsplatz explizit geklärt werden, welche Gefährdungen relevant sind.
Risikobewertung und Maßnahmen
Inhalt der Risikobewertung und -beurteilung ist die Betrachtung und Bewertung des Ist-Zustandes der Arbeitsplätze hinsichtlich der Arbeitssicherheit. Entscheidend hierbei sind sowohl die Auswirkungen eines möglichen Schadens als auch dessen Eintrittswahrscheinlichkeit. Richtgrößen für die Risikobewertung und -beurteilung sind die in den einschlägigen Gesetzen festgelegten Schutzziele und Normwerte, der Stand der Technik bzw. der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige arbeitsmedizinische Erkenntnisse.
Entsprechend den Ergebnissen der Risikobewertung fordert das neue Arbeitsschutzgesetz, Maßnahmen zur Verhinderung und Abwehr der möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz festzulegen und umzusetzen. Je höher das Risiko, desto höher muß das Niveau der Schutzmaßnahmen sein. Die Inhalte der Maßnahmen ergeben sich entweder aus den Schutzzielen und Normwerten der einschlägigen Gesetze oder müssen, bei fehlenden Vorgaben, risikoabhängig selbst festgelegt werden.
Kontrolle und Dokumentation
Die Wirksamkeitsprüfung sieht eine Kontrolle der festgelegten und durchgeführten Maßnahmen im Betrieb vor. Es ist zu klären ob diese tatsächlich zu einer Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer geführt haben und ob sie auch auf Dauer wirksam und sinnvoll sind. Diese Überprüfung kann zum einen durch die Auswertung der Unfall- und Krankenstatistik erfolgen und zum anderen durch Betriebsbegehungen und Gespräche mit den betroffenen Mitarbeitern.
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt explizit eine Dokumentation des geforderten Arbeitsschutzsystems vor. Die Dokumentationspflicht beginnt erst bei Betriebsgrößen ab 10 Arbeitnehmern. Es ist jedoch zu empfehlen, grundsätzlich die Ergebnisse der Gefährdungsermittlung bis hin zur Wirksamkeits-prüfung jedes einzelnen Arbeitsplatzes, unabhängig von der Betriebsgröße, schon aus versicherungsrechtlichen Gründen und als Nachweis für die Überwachungsbehörden zu dokumentieren.
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