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Das Privatkonto ist nicht immer sicher

Haftungsfallen für Geschäftsführer
Das Privatkonto ist nicht immer sicher

Das Privatkonto ist nicht immer sicher
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Ob Imbissbude oder Pharmakonzern – die GmbH ist für alle möglichen Arten von Betrieben eine beliebte Rechtsform. Zu den Vorteilen zählt, dass sich die Haftung in der Regel auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Der Geschäftsführer muss also nicht um sein eigenes Hab und Gut fürchten. Allerdings gibt es Ausnahmen. Denn wer seine Pflichten verletzt, setzt sein gesamtes Vermögen aufs Spiel. Wie Geschäftsführer Risiken und Ärger vermeiden, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Geschäftsführer einer GmbH sind gut beraten, darauf zu achten, dass im Alltagsgeschäft alles nach Recht und Ordnung läuft. Zwar sind die Risiken bei der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” niedriger als bei anderen Unternehmensformen: Gemäß 13 Absatz 2 GmbH-Gesetz haftet die GmbH mit ihrem Vermögen, die privaten Konten des Geschäftsführers bleiben also in der Regel verschont. Aber es gibt durchaus Fälle, in denen er mit seinem vollen Privatvermögen einzustehen hat. „Zunächst gilt es zu unterscheiden: Auf der einen Seite gibt es das Außenverhältnis, also die Ansprüche von Dritten, wie Lieferanten, Kunden oder Behörden. Heikel wird es häufig bei der Innenhaftung, also gegenüber der Gesellschaft sowie den Gesellschaftern.

Innenhaftung: Sorgfaltspflicht einhalten!
Der Geschäftsführer übt in einer GmbH die Leitung und die Vertretung der Gesellschaft aus. Zu seinen Pflichten gehört, dass er stets die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” anzuwenden hat ( 43 Abs. 2 GmbHG). Im Klartext: Er muss die Geschäfte der GmbH gewinnbringend führen und Schaden von ihr abwenden. Verletzt er diese Pflichten, muss er der GmbH gegenüber unter Umständen persönlich haften – hier spricht man von der sogenannten Innenhaftung. Schadenersatzansprüche können drohen, wenn er zum Beispiel gewagte Geschäfte vorantreibt, Bestechungsgelder zahlt oder schwarze Kassen führt. Auch bei der Vergabe von Krediten an Gesellschafter, die sich das Unternehmen nicht leisten kann, könnte ihn die Gesellschaft zur Verantwortung ziehen. Allerdings kann sich der Geschäftsführer juristisch wehren: Sofern er nachweisen kann, dass er die üblichen Sorgfaltspflichten eingehalten hat, ist sein Privatkonto sicher. Ebenso ist er auf der sicheren Seite, wenn er auf Anweisung der Gesellschafterversammlung gehandelt hat. Dies muss er aber auch stichhaltig belegen können. Bei Insolvenzreife des Unternehmens riskiert der Geschäftsführer eine Haftung gegenüber der Gesellschaft, wenn er Zahlungen tätigt, die nicht der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ entsprechen. Normale Gläubigerforderungen dürfen dann nicht mehr so einfach vollständig bezahlt werden. Unproblematisch sind dagegen Zahlungen für Geschäftsraummiete, Löhne, Sozialabgaben und Telefongebühren.
Außenhaftung: Besonderheiten bei einer Insolvenz
Bei der Außenhaftung gelten andere Regeln. Zwar begrenzt das GmbH-Gesetz die persönliche Haftung des Geschäftsführers. Die Fälle, in denen er mit seinem eigenen Geld für Ansprüche von Dritten gerade stehen muss, ergeben sich aber zum Beispiel bei einer Insolvenz. Brenzlig kann es für ihn werden, wenn die Gesellschaft die Forderungen der Gläubiger nicht mehr bedienen kann. Aufgabe des Geschäftsführers ist, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenz-Verfahrens zu beantragen. Sofern er dies versäumt, haftet der Geschäftsführer gegenüber Gläubigern persönlich. Schließt er weiterhin Verträge ab, die zu Vorleistungen Dritter führen, können ihn diese zur Verantwortung ziehen. Bestellt er beispielsweise weiterhin Ware, obwohl die GmbH nicht zahlen kann, ist es möglich, dass die Gläubiger mit ihren Forderungen direkt zu ihm kommen.
Kein Pardon bei Steuern und Sozialabgaben
Vorsicht ist zudem vor allem im Bereich Sozialversicherung angebracht: Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass die GmbH ihre Pflichten erfüllt und die Beiträge ordnungsgemäß abführt. Klappt das durch sein Verschulden nicht, haftet er für die Arbeitnehmeranteile nach 823 Absatz 2 BGB persönlich. Bei Zahlungsschwierigkeiten empfiehlt es sich daher zu veranlassen, dass die Krankenkasse Zahlungen zunächst auf die Arbeitnehmerseite bucht, etwa durch eine Tilgungsbestimmung. So lässt sich ein Griff der Kassen nach dem Privatkonto verhindern. Die Zahlung von Arbeitnehmeranteilen ist auch bei Insolvenzreife des Betriebes zulässig. Werden die Arbeitgeberanteile nicht abgeführt, haftet der Geschäftsführer dagegen nicht. Ebenso wichtig ist, dass fällige Steuern rechtzeitig beim Finanzamt ankommen. Bei finanzieller Schieflage der GmbH sind hier meist nicht die Ertragssteuern, sondern Lohn- und Umsatzsteuer problematisch. Der Geschäftsführer hat die Voranmeldungen abzugeben und die fälligen Beträge abzuführen. Verstößt er aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegen diese Regel, muss er mit seinem Vermögen gerade stehen. Besonders wichtig ist die Lohnsteuer, da bei ihr praktisch nur fremdes Geld weitergeleitet wird. Eine im Verhältnis zu anderen Forderungen anteilige Tilgung steht bei der Lohnsteuer nicht zur Debatte.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal.
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