Startseite » Chemie » Industrie 4.0 (Chemie) »

Wer ist eigentlich Eigentümer der Daten?

Das Recht an Daten im Industrie-4.0-Umfeld
Wer ist eigentlich Eigentümer der Daten?

Die öffentliche Diskussion, wem wirtschaftlich die zum Teil sehr wertvollen Daten tatsächlich gehören, ist bereits seit einiger Zeit voll entbrannt: Wahlweise als Gold, Öl oder Sonne des 21. Jahrhunderts bezeichnet, greift der Kampf um die vermeintliche Datenvorherrschaft auch in der juristischen Branche Raum.

Grund hierfür ist, dass eine klare Antwort aus rechtlicher Perspektive in der Tat schwerfällt. Während die üblichen Kategorien von Eigentum und Besitz bei physischen Gegenständen grundsätzlich problemlos rechtliche Zuordnungen ermöglichen, ist dies bei digitalen Daten nicht trivial: Es ist leicht nachzuvollziehen, dass
der Gesetzgeber bei der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
im 19. Jahrhundert noch nicht an digitale Daten denken konnte, sondern sich vielmehr mit z. B. der Vermischung von Bienenschwärmen beschäftigen musste.

Von dem Grundsatz ausgehend, dass es ein Eigentum an Daten nach deutschem Recht eben nicht gibt, diskutieren Rechtswissenschaft und Praxis nun, wie die Daten als Wirtschaftsgut zu behandeln sind.

Recht an Maschinendaten nicht absolut

Vereinfacht ausgedrückt: Daten, die keinen Personenbezug aufweisen (hier als „Maschinendaten“ bezeichnet), unterfallen unterschiedlichen Schutzsystemen. Während Daten mit Personenbezug unter den eigentlichen Datenschutz (Bundesdatenschutzgesetz, europäische Datenschutzgrundverordnung) fallen, können Maschinendaten je nach Kontext, in dem sie entstehen, geschützt sein. Ohne zu sehr ins Detail zu gehen: Hier kommen z. B. gewerbliche Schutzrechte, das Urheberrecht (dort insbesondere das Recht des Datenbankherstellers), Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, etc. in Frage. Ein absolutes Recht, also ein Dateneigentum, das gegenüber jedem anderen gilt, gibt es allerdings per se nicht. Dies birgt jedoch auch einen großen Vorteil: Ein absolutes Recht würde im Grundsatz alle anderen Parteien von der Nutzung der Daten ausschließen – und auch die Frage, wem das etwaige Recht sinnvollerweise gewährt werden sollte, ist im Einzelfall durchaus unterschiedlich zu beantworten. Solch starre Regelungen wären daher, gerade im Hinblick auf die dynamische Entwicklung von Industrie 4.0, eher ein Hemmschuh.

Dies führt den Rechtsanwender, also die beteiligten Parteien wie Hersteller und Zulieferer, aber auch Händler und Endkunden zu den berechtigten Fragen: Wem sind die Daten zugeordnet und wie gehe ich nun damit um, dass unter Umständen genau die Daten, die mich interessieren, eigentlich nur einem rudimentären Schutz unterworfen sind?

VDMA empfiehlt vertragliche Lösungen

In der Tat: Diese und ähnliche Fragestellungen werden in der letzten Zeit vermehrt an den VDMA als größten europäischen Industrieverband herangetragen. Hintergrund ist oftmals ein allgemeines Interesse an der bestehenden Rechtslage, aber auch die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle können Grund genug dafür sein, sich rechtlich absichern zu wollen.

Der VDMA hat die Thematik frühzeitig erkannt und erarbeitet an verschiedener Stelle praktikable Lösungen. So vertritt der VDMA das Interesse der Maschinenbauer im Rahmen der Plattform Industrie 4.0 unter Führung des Bundesministeriums für Wirtschaft. Auch auf europäischer Ebene ist der VDMA als kompetenter Ansprechpartner für die Europäische Kommission unterwegs: Hier tauscht sich der VDMA regelmäßig mit den Entscheidungsträgern der Kommission über die Entwicklungen in diesem Bereich aus und versorgt diese mit Praxisbeispielen. Die manchmal geforderten oder in Aussicht gestellten Schnellschüsse des Gesetzgebers (wie z. B. die Einführung eines „Dateneigentums“) sind aus VDMA-Sicht abzulehnen, da bei falschem Ansatz u. U. ein wirtschafts- und investitionsfeindliches Klima geschaffen werden könnte.

Vielversprechend, praxisnah und pragmatisch erscheint, die aufgeworfenen Fragen auf der vertraglichen Ebene zwischen den beteiligten Akteuren zu lösen: So ist bereits jetzt zu beobachten, dass Unternehmen des Maschinenbaus eine explizite Regelung der Datenzuordnung und -nutzungsrechte auf vertragliche Art und Weise vornehmen. So empfiehlt die Abteilung Recht des VDMA regelmäßig, diese (möglichen) Streitpunkte in Bezug auf Daten möglichst frühzeitig in die Vertragsverhandlungen und in das endgültige Vertragsdokument aufzunehmen. Im Rahmen einer bereits bestehenden Vertragsbeziehung wird man sinnvollerweise auf eine nachträgliche Regelung setzen, um etwaige Streitigkeiten zu vermeiden.

Dies bedingt zweierlei: Zum einen muss die rechtliche Seite bei der Vertragserstellung beachtet werden. Dazu gehört die entsprechende juristische Expertise der Unternehmen, aber auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen: Hier muss der Gesetzgeber den Parteien es im geschäftlichen Verkehr ermöglichen, Vereinbarungen zu treffen, die auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten: Dies ist derzeit aufgrund der zum Teil absurd rigiden AGB-Rechtsprechung in Deutschland mitunter recht schwierig, selbst wenn sich die Parteien über den Inhalt der Vereinbarung einig sind.

Daten kategorisieren und definieren

Auf der anderen Seite ist bei der Vertragserstellung verstärkt die technische Seite des Unternehmens einzubeziehen, damit diese Zusammenhänge auch in ausreichendem Maße Einzug in den Vertrag finden. Hintergrund ist, dass es zukünftig verstärkt darauf ankommen wird, welche Daten genau durch welche Prozesse anfallen bzw. erhoben werden. So wird man z. B. die Daten, die durch einen Sensor erfasst werden, in einem Vertrag oftmals nicht gleichsetzen können mit Daten, die etwa ein ERP-System erhält. Hier wird es seitens der Vertragsparteien auch sehr unterschiedliche Interessenslagen geben, sodass der Verweis auf „die Daten“ in dieser allgemeinen Fassung wohl deutlich zu weit gefasst sein wird. Herauskristallisiert hat sich bereits jetzt, dass eine Kategorisierung der Daten am zielführendsten ist: So werden Daten kategorisiert und so weit wie möglich definiert, danach der einen oder der anderen Partei zugeordnet, bzw. Nutzungsrechte hieran vergeben. Dies stellt sicher, dass z. B. „Produktdaten“, d. h. Daten, die zur Herstellung von Produkten durch eine Maschine notwendig sind bzw. das Produkt selbst beschreiben, zunächst in die Verfügungsgewalt derjenigen Partei fallen, die das Hauptinteresse an diesen Daten hat (in diesem Beispiel wahrscheinlich also der Betreiber). Dies stellt einen fairen Ausgleich der jeweiligen Interessen sicher.

Um seine Mitglieder bei der Bewältigung dieser rechtlichen Fragestellungen zu unterstützen, entwickelt der VDMA derzeit einen Leitfaden, der neben allgemeinen Informationen zu den rechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Industrie 4.0 und Daten auch konkrete Musterformulierungen enthalten soll, mit denen die Parteien die drängendsten Fragen klären können. Daneben stehen die Rechtsanwälte des VDMA Mitgliedern für Fragen rund um die hier behandelten Vertragsfragen gerne beratend zur Seite.

AGB-Reform notwendig

Die Frage „Wem gehören die Daten eigentlich?“ ist nicht ohne Weiteres zu beantworten. Sinnvoll und zukunftsweisend werden bei der Beantwortung der Fragen vertragliche Regelungen sein, die die Parteien untereinander treffen. Der VDMA wird seine Mitglieder hierbei nach Kräften unterstützen. Letztlich muss aber auch der Gesetzgeber mitspielen: Dieser muss den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit die Möglichkeit geben, (gerichtlich) belastbare Vereinbarungen zu treffen bzw. entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Hierfür ist dringend eine AGB-Reform notwendig, um die Unsicherheiten im deutschen Rechtswesen im B2B-Kontext zu beenden. Auch hierfür setzt sich der VDMA schon seit Jahren mit Nachdruck im Interesse des deutschen Maschinen- und Anlagenbaus ein.

www.prozesstechnik-online.de

Suchwort: cav0418vdma


Autor: Daniel van Geerenstein

Stellvertretender Leiter/Rechtsanwalt,

VDMA Abteilung Recht

Unsere Whitepaper-Empfehlung
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

cav-Produktreport

Für Sie zusammengestellt

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Hier finden Sie aktuelle Whitepaper

Top-Thema: Instandhaltung 4.0

Lösungen für Chemie, Pharma und Food

Pharma-Lexikon

Online Lexikon für Pharma-Technologie

phpro-Expertenmeinung

Pharma-Experten geben Auskunft

Prozesstechnik-Kalender

Alle Termine auf einen Blick


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de