Der EU-Binnenmarkt für explosionsgeschützte Geräte hat einen markanten Meilenstein erreicht. Was 1977 für elektrische Zone-1-Geräte begann, ist jetzt auf die Zonen 0, 1 und 2 (Gas) und 20, 21 und 22 (Staub) ausgedehnt worden. Außerdem werden nichtelektrische Zündquellen, Sicherheitseinrichtungen, Gasmessgeräte und Explosionsunterdrückungssysteme einbezogen. Neue Geräte für den Einsatz in diesen Bereichen dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in der Richtlinie 94/9/EG geforderten Bedingungen erfüllen. Diese – oft Atex apostrophierte – Richtlinie war 1994 mit langer Übergangsfrist verabschiedet worden, die am 30.06.2003 abgelaufen ist.
Die Atex-Richtlinie wurde in nationales Recht übernommen, in Deutschland durch die Explosionsschutz-Verordnung. Die elektrotechnischen EN-Normen wurden an die Besonderheiten der Richtlinie angepasst. Bei den nichtelektrischen Geräten weist die Liste der Normen noch Lücken auf. Gemäß den „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen“ der Richtlinie kann man nationale Spezifikationen oder Normentwürfe anwenden. Die EU-Kommission hat einen Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 94/9/EG veröffentlicht. Besonderer Gewöhnung bedurfte die Definition der Gerätekategorien für die verschiedenen Verwendungsbereiche, z. B. Kategorie 2G für den Einsatz in Zone 1 oder 1D für den Einsatz in Zone 20.
Zur besseren Übersicht über die ab 1. Juli 2003 verbindlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen, Abkürzungen und deren Bedeutung gemäß der Richtlinie 94/9/EG ist es über die Kennziffer möglich, bei der Firma Extec ein DIN A 2 Übersichtsposter mit allen notwendigen Bezeichnungen und deren Erklärung anzufordern.
Nach Richtlinie 94/9/EG gefertigte Geräte dürfen mit der Zeichenkombination CE+Ex gekennzeichnet und in der ganzen EU vertrieben werden. Spezielle Abkommen garantieren Marktzugang für die EFTA (z. B. Norwegen, Schweiz) ohne Zusatzprüfungen. Über PECA-Abkommen gilt die Ex-Zulassung auch im EU-Beitrittskandidaten Tschechien.
Instandsetzung
Ersatzteile für in Betrieb befindliche Geräte sind von der Umstellungsfrist nicht betroffen. Bei Komponenten, die wegen Auslaufens der Fertigung nicht 100-prozentig dem defekten Teil entsprechen können, müssen die explosionsschutzrelevanten Eigenschaften übereinstimmen, evtl. gemäß Fachaussage der seinerzeit eingeschalteten Zulassungsstellen. Auch für Komponenten mit U-Bescheinigung nach Richtlinie 76/117/EWG gelten obige Bestimmungen. Diese Zertifikate dienten der Verfahrensvereinfachung der Prüfstellen, hatten aber keinen Status als Zulassungs-Dokument. Erst die Richtlinie 94/9/EG hat auch den freien Warenverkehr für Ex-Bauteile rechtlich definiert.
Die Stärkung der Herstellerverantwortung ist ein Ziel der EU bei der Etablierung des Binnenmarktes. Herstellererklärung und CE-Kennzeichnung bilden die Zulassung zum Markt, nicht das Zertifikat einer Zulassungsstelle. Besondere Bedingungen für den Betrieb soll der Endkunde der Betriebsanleitung entnehmen, nicht dem Zertifikat. Die Anwendung harmonisierter Normen wird nicht erzwungen, ist aber der einfachste Konformitätsnachweis.
Geräte nach der Richtlinie 94/9/EG
• wurden vom Hersteller geprüft, Geräte für Zonen 0/20 und elektrische Geräte für Zonen 1/21 auch von einer Zulassungsstelle
• erfüllen auch andere Richtlinien (z. B. Niederspannung, EMV, Maschinen)
• haben eine Konformitätserklärung über erfüllte Richtlinien und Spezifikationen
• wurden mit Richtlinien konformem – ggf. überwachtem – Qualitätsmanagement gefertigt
• haben eine Betriebsanleitung mit für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben und
• sind vom Hersteller mit dem CE+Ex-Zeichen gekennzeichnet
EU- Richtlinie für den Betrieb
Die Richtlinie 94/9/EG behandelt nur die Bauart der verschiedenen Gerätekategorien. Die Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen und den Betrieb der Geräte regelt die Richtlinie 1999/92/EG, die in Deutschland von der Betriebssicherheitsverordnung umgesetzt wird. Über diese Mindestanforderungen können die Mitgliedstaaten hinausgehen. Nach dem 30.06.2003 ist in Deutschland die Verwendung 94/9/EG-konformer Arbeitsmittel (Geräte) zunächst zwingend vorgeschrieben. Wird jedoch in einem ausführlichen Explosionsschutzdokument die gleichwertige Sicherheit noch in Betrieb befindlicher älterer Geräte belegt, ist der Weiterbetrieb zulässig.
Abkürzungen der Richtlinie 94/9/EG als Poster
Zur besseren Übersicht über die ab 1. Juli 2003 verbindlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen, Abkürzungen und deren Bedeutung gemäß der Richtlinie 94/9/EG ist es über die Kennziffer möglich, bei der Firma Extec ein DIN A 2 Übersichtsposter mit allen notwendigen Bezeichnungen und deren Erklärung anzufordern.
www.extec.de
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