Die seit ihrem Erlass im Jahr 2002 im Wesentlichen unveränderte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde neu gefasst. Damit gelten ab dem 1. Juni 2015 neue Regelungen für die Prüfung von Druckbehälter- und Kälteanlagen. Betroffen sind auch die Regeln zum Explosionsschutz potenziell gefährlicher Anlagen. Diese müssen künftig wiederkehrend untersucht werden. Der Explosionsschutz der gesamten Anlage kommt im Sechs-Jahres-Rhythmus auf den Prüfstand.
Während die Fristen für die Prüfung von Anlagenkomponenten wie einzelnen Druckbehältern, Dampfkesseln oder Rohrleitungen unverändert geblieben sind, gelten gemäß neu verfasster Verordnung für alle Druckbehälteranlagen jetzt einheitliche Prüffristen von maximal zehn Jahren für die wiederkehrenden Prüfungen. Innerhalb dieses Rhythmus müssen dann nicht nur einzelne Druckgeräte in der Anlage inspiziert, sondern die gesamte Anlage einer Prüfung unterzogen werden. Bei Kälteanlagen beträgt künftig die maximale Frist für die wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) sogar nur fünf Jahre. Bislang mussten lediglich die Druckgeräte in den Kälteanlagen bei Instandsetzungen durch die ZÜS geprüft werden.
Auch für Druckbehälter und Druckbehälteranlagen, von denen ein geringeres Gefahrenpotenzial ausgeht und die neben einer ZÜS auch durch befähigte Personen geprüft werden können, gelten fortan verschärfte Anforderungen: Ab Juni 2015 gilt eine verbindliche Prüffrist von maximal zehn Jahren. Bisher war dafür keine konkrete Frist festgelegt.
Optimierte Prüfungen für Druckbehälteranlagen
Eine weitere Neuheit ist die Einführung eines Prüfkonzepts. So haben Betreiber – insbesondere bei Prozessanlagen in der Chemie und Petrochemie – die Option, für Revisionsstillstände ein Prüfkonzept zu erstellen. Dieses kann unter Berücksichtigung definierter Parameter, wie zum Beispiel Temperatur, Druck, Medium, Werkstoffe und Korrosionsverhalten, die Besichtigung der inneren Wandungen oder Festigkeitsprüfungen ersetzen. Zudem ist es unter Umständen möglich, eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen, ohne den Behälter zu öffnen oder die Anlage außer Betrieb zu nehmen. Auch können zukünftig Prüfergebnisse bei einzelnen, gleichartig beanspruchten Komponenten von Druckbehälteranlagen übertragen werden. „Wenn beispielsweise Druckgeräte der selben Bauart bereits ohne Mängel geprüft wurden und weitere Druckgeräte dieser Bauart in der Anlage unter den gleichen Bedingungen betrieben werden, muss möglicherweise nicht mehr jedes einzelne Druckgerät bei der Prüfung außer Betrieb genommen werden“, erklärt Eckart Grote, Technischer Leiter der ZÜS für Druckgeräte und einfache Druckbehälter bei TÜV Nord. „So können Rüstkosten, wie die Entleerung, Gasfreimessung, Reinigung und Einrüstung eingespart und vertiefende Kenntnisse über die Anlage im Rahmen der Prüfkonzepterstellung erlangt werden.“ Voraussetzung ist ein von einer ZÜS bestätigtes Prüfkonzept.
Verordnung regelt Explosionsschutz neu
Ab 1. Juni 2015 ändern sich mit der novellierten BetrSichV auch die Bestimmungen zum Explosionsschutz. Prüfpflichtige Anlagen müssen demnach nicht nur bei Inbetriebnahme, sondern auch wiederkehrend durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) kontrolliert werden. Zudem fällt alle sechs Jahre die Prüfung der gesamten Anlage durch eine ZÜS an. Die Inspektion von Lüftungsanlagen zur Vermeidung von explosionsgefährdeten Bereichen – ursprünglich der Gefahrstoffverordnung zugehörig und ohne genaue Prüffrist – wird mit fester jährlicher Inspektionsfrist neu in die BetrSichV integriert. Darüber hinaus wurde die Prüfung von Inertisierungs- und Gaswarnanlagen mit jährlicher Prüffrist aufgenommen. „Insgesamt wurde die Explosionsschutz-Prüfung mit der neuen Verordnung verständlicher und inhaltlich breiter aufgestellt. Zudem erhöht die Pflicht zur wiederkehrenden Inspektion das Sicherheitsniveau der Anlagen deutlich“, erläutert Boris Göppert, Technischer Leiter der zugelassenen Überwachungsstelle für Explosionsschutz bei TÜV Nord.
Einige Prüfbereiche für befähigte Personen geöffnet
Mit der neuen Verordnung ergeben sich auf einigen Ebenen auch Änderungen hinsichtlich der Prüfzuständigkeiten. Vom Betreiber bestellte, befähigte Personen – also jene, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen – können einige Prüfungen selbst durchführen. Diese höhere Flexibilität für den Betreiber ist mit größerer Verantwortung verbunden. Es muss eigenständig festgelegt werden, welche Anlagen zu prüfen sind. Zudem muss sichergestellt sein, dass der als befähigte Person bestimmte Mitarbeiter über die erforderliche Fachkompetenz verfügt. „Betreiber, die sich den Aufwand sparen und rechtlich absichern möchten, können auch weiterhin eine ZÜS beauftragen“, sagt Göppert.
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