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Wenn Drogen im Spiel sind

Sicherheitsrisiko „Substanzmissbrauch am Arbeitsplatz“
Wenn Drogen im Spiel sind

Wenn Drogen im Spiel sind
Drogennachweis aus Speichelprobe – die Probenahme wird ohne Eingriff in die Intimsphäre des Probanden bei direktem Sichtkontakt durchgeführt
Der Konsum von Alkohol, illegalen Drogen oder Medikamenten am Arbeitsplatz birgt nicht nur ein Gefährdungspotenzial für den betroffenen Mitarbeiter selbst, sondern auch für seine Kollegen und die Anlagen, die er bedient. Das gilt insbe-sondere für Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten Bereichen.

Der Autor: Dr. Stefan Steinmeyer Geschäftsentwickler Bereich Drogendetektion, Drägerwerk

Bereits ein niedriger Promillewert oder das Rauchen eines vermeintlich harmlosen Joints mit einer geringen THC-Konzentration kann die Konzentrationsfähigkeit und damit die Leistung und Umsicht einschränken. Die Folgekosten, die durch Fehlzeiten und Fehler im Betrieb entstehen, summieren sich allein in Deutschland auf Milliardenbeträge. Dazu kommt die steigende Unfallgefahr, die zu Umweltkatastrophen mit erheblichem Imageschaden für das Unternehmen führen kann.
Allerdings gibt es kaum Statistiken zu Arbeitsunfällen in Zusammenhang mit Substanzmissbrauch, da eine systematische Erfassung selten stattfindet. Oftmals aus Unkenntnis, dass Drogen überhaupt im Spiel gewesen sein könnten. Aber auch, weil ein objektives und empfindliches Nachweisverfahren fehlt.
Da der Konsum von Drogen und Alkohol am Werkstor nicht halt macht, kommen Betriebe nicht umhin, sich mit der Problematik auseinander zu setzen. Denn rund zwei Drittel der Konsumenten gehen einer geregelten Arbeit nach. Jedes Unternehmen trägt grundsätzlich Verantwortung für die Gesundheit seiner Belegschaft und hat eine Fürsorgepflicht gegenüber alkohol- oder drogenabhängigen Mitarbeitern. Letztlich stellen aber nicht die wenigen Prozent der Abhängigen das Hauptproblem dar. Denn sie sind leicht zu erkennen und ihre Abhängigkeit ist dem betriebsärztlichen Dienst üblicherweise bekannt, so dass die Erkrankung Berücksichtigung im betrieblichen Ablauf findet. Das größere Problem ist die nicht unerhebliche Gruppe der Konsumenten, die sich auf dem langen Weg zur Sucht befindet und ihre Beeinflussung zunächst kompensieren kann. Laut einer Statistik der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen konsumiert jeder zehnte Arbeitnehmer Alkohol- oder Drogen in riskantem Umfang. Das bedeutet, dass ein Abrutschen in die Abhängigkeit droht. Etwa drei Viertel der Arbeitnehmer pflegen einen so genannten risikoarmen Konsum. Doch auch sie können morgens mit Restalkohol im Blut zur Arbeit kommen und entsprechend in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein. Bei der Vorsorge und den Maßnahmen gegen Suchtmittelmissbrauch im Betrieb nimmt der Vorgesetzte eine Schlüsselposition ein. Denn gemäß Arbeitsvertrag ist er verpflichtet, bei Substanzmissbrauch tätig zu werden.
Neben dem Arbeitgeber ist auch der Mitarbeiter gefordert: Laut Arbeitsschutzgesetz ist er verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie der seiner Kollegen Sorge zu tragen. Eine bewusste Minderung der Leistungsfähigkeit durch Substanzmissbrauch kann als Vertragsbruch ausgelegt werden.
Dem gegenüber steht das Argument, dass der Mitarbeiter durch Alkohol- und Drogenverbote am Arbeitsplatz auch außerhalb der Arbeitszeit eine Einschränkung erfährt. Immerhin wird laut Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes jedem Bürger das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zugesprochen. Dies wird bekanntermaßen oft als „Recht auf Rausch“ interpretiert. Darf der Arbeitnehmer demnach zwar während der Arbeitstätigkeit keine Drogen konsumieren, es in seiner Freizeit jedoch völlig frei tun? Sicherlich ist eine Grenzziehung zwischen Arbeit und Freizeit im ersten Moment berechtigt. Jedoch ist durch Drogen und Alkohol eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und demzufolge eine Gefährdung auch über den eigentlichen Rausch hinaus gegeben. Somit sollte man den Konsum auch in der Freizeit unterlassen oder einschränken, wenn sich die Auswirkungen auf die Arbeit nicht klar einschätzen lassen. Das „Feierabend-Bier“ ist davon sicherlich nicht betroffen. Nachzuweisendem Restalkohol am Morgen geht ein exzessiver Alkoholkonsum am Abend voraus. Und damit geht dann eben auch ein Verhalten einher, das sich nicht mit risikofreiem Arbeiten vereinbaren lässt.
Mess- und Nachweisverfahren
Doch wie kann der Arbeitgeber feststellen, ob sein Mitarbeiter Alkohol oder Drogen konsumiert hat? Mentale und physische Symptome lassen auf eine Beeinflussung schließen. Bei Alkohol kann dies der Geruch des Atems sein. Bei Drogen ist es noch wesentlich schwieriger, verlässliche Rückschlüsse auf einen Konsum zu ziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Person verschiedene Drogen oder Drogen und Alkohol gleichzeitig konsumiert hat. Möglichst einfach zu handhabende Mess- und Nachweisverfahren wie Atem- oder Speicheltests stellen hier ein sinnvolles Instrument dar. Sie bieten die Möglichkeit, den Eindruck von Nüchternheit mit Messergebnissen zu belegen.
Beim Drogennachweis sind Urintests seit Jahren Standard und eignen sich zum generellen Konsumnachweis. Aufgrund der längeren Nachweiszeiten beantworten sie aber nicht zuverlässig die Frage nach der akuten Beeinflussung. Hierfür ist eine Speichelprobe besser geeignet. Außerdem sind Speicheltestverfahren gerade im Vergleich zum Urintest für Anwender wie Probanden angenehmer und diskreter. Zudem minimieren Speicheltests die Möglichkeiten, das Testergebnis zu verfälschen, da die Probenahme ohne Eingriff in die Intimsphäre des Probanden bei direktem Sichtkontakt durchgeführt wird.
Auch Atemalkoholmessgeräte können schnell und zuverlässig Ergebnisse liefern. Sie zeigen in Sekundenschnelle exakte Alkoholkonzentrationen an und erlauben mobile Einsätze und flexible Anwendungen. In einigen Ländern, etwa in Australien, sind sogar automatische Zugangskontrollen bei gefährlichen Arbeitsplätzen längst etabliert.
Sogenannte verdachtsfreie Drogentests am Arbeitsplatz könnte es bald auch in Deutschland häufiger geben. Das Hamburger Arbeitsgericht gab 2006 einem Unternehmen Recht, das seine im Containerumschlag arbeitenden Angestellten gemäß Betriebsvereinbarung stichprobenartig Drogentests unterzog. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sei zwar betroffen, aber nicht verletzt. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Drogenkontrolle sei verhältnismäßig und daher erlaubt, weil seine Tätigkeit mit erheblichen Gefahren verbunden sei. Nach Ansicht des Gerichts diente der Test nicht der Feststellung der Drogenabhängigkeit, sondern der aktuellen Arbeitsfähigkeit.
Aufgabe einer Betriebsvereinbarung
Letztlich stehen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gegenüber. So kommt der Betriebsvereinbarung die Aufgabe zu, Handlungsorientierung in Sachen Drogen und Alkohol zu bieten. Objektive und genaue Mess- und Testsysteme stehen zur Verfügung und erlauben aus technischer Sicht einen schnellen, hygienischen und anwenderfreundlichen Nachweis. Alle Parteien sind angehalten, sich frühzeitig mit dem Betriebsrat zusammen zu setzen und gemeinsam ein klares, auf den Betrieb individuell angepasstes Konzept zu entwickeln. Der ideale Weg im Sinne der Sicherheit wäre die Einführung einer Null-Regelung in den Betrieben, gepaart mit abgestimmten Kontrollen. Aber auch eine Fokussierung auf gefahrgeneigte Tätigkeiten wäre ein sinnvoller Schritt. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Vereinbarung nicht nur Drogen- und Alkoholkontrollen und das unmittelbare Vorgehen bei akutem Verdacht oder positivem Testergebnis berücksichtigt, sondern auch die Bereitstellung von Hilfsprogrammen und Angeboten zur betrieblichen Suchtprävention vorsieht. Erst ein wohldurchdachtes Konzept, das Geschäftsleitung, Personalwesen, der Sicherheits- sowie der medizinische Dienst gemeinsam entwickelt haben, erscheint glaubwürdig und wird von den Beschäftigten akzeptiert. So kann es das Ziel erreichen: die Minimierung des Sicherheitsrisikos „Substanzmissbrauch am Arbeitsplatz“.
prozesstechnik-online.de/cav0212419

Drogendetektion bei Dräger

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Breites Portfolio

Dräger hat jahrelange Erfahrung in diesem Bereich und bietet ein breites Portfolio an Alkohol- und Drogenmessgeräten. Der Alcotest beispielsweise ist weltweit bei der Polizei im Einsatz und liefert innerhalb von Sekunden zuverlässige Ergebnisse. Aber auch anderen Substanzen kann man heutzutage schnell und zuverlässig auf die Spur kommen. Der DrugTest 5000 bietet durch den Nachweis der am häufigsten konsumierten Substanzen eine Auskunft über die unmittelbare Beeinflussung der getes-teten Person. Das System überprüft die Speichelprobe gleichzeitig auf Amphetamine, sogenannte Designeramphetamine, Opiate, Kokain, Benzodiazepine, Cannabinoide oder Methadon.
Der Dräger DrugTest 5000 wurde speziell für die Analyse von Speichelproben entwickelt. Bereits nach etwa fünf Minuten erscheint das Analyseergebnis. Lediglich der Nachweis von Cannabis dauert durch die besonders hohe Nachweisempfindlichkeit etwa dreieinhalb Minuten länger. Der Test weist den Cannabis-Inhaltsstoff Tetrahydrocannabinol (THC) mit einem Cut-off von 5 ng/ml nach, dies entspricht in etwa der Größenordnung eines in einer Million Liter Wasser aufgelösten Zuckerwürfels.
Die einfache Handhabung des Tests senkt neben dem Aufwand für den Anwender auch die Zahl der Fehlermöglichkeiten: Um während des Tests Handlungssicherheit zu gewährleisten, gibt der Analyzer auf dem Bildschirm jeden Bedienschritt vor. Die Ergebnisse erscheinen abschließend eindeutig als „positiv“ oder „negativ“ auf dem Display. Das verhindert Fehlinterpretationen.
Der Dräger DrugTest 5000 lässt sich sowohl mobil als auch stationär bequem einsetzen und ermöglicht einen objektiven Drogennachweis – beispielsweise bei Einstellungsuntersuchungen, nach Unfällen sowie bei akutem Verdacht auf Drogenkonsum. Zur bestätigenden Laboruntersuchung kann mit dem Dräger DCD 5000 eine weitere Speichelprobe gesammelt, aufbewahrt und an ein Labor gesendet werden. Ein weiteres Zubehörteil, der SSK5000, gibt in wenigen Minuten Auskunft darüber, ob Drogen auf Oberflächen oder in Substanzgemischen vorhanden sind. Somit erweitert sich der Nachweis eines unmittelbaren Drogenkonsums um die Möglichkeit der Spurenanalyse.
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