Welche gesundheitlichen Risiken gehen von Lebensmitteln aus, die mit Ethylenoxid kontaminiert sind? Und sind Lebensmittel, deren Ethylenoxidkontamination unterhalb der Bestimmungsgrenze liegt, wirklich sicher? Diese Fragen beantwortete Dr. Jens Schubert, kommissarischer Leiter der Fachgruppe Steuerung und Gesamtbewertung Pflanzenschutz am Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), im Gespräch mit prozesstechnik-online.de.
Herr Dr. Schubert, beginnen wir mit den Grundlagen. Was ist Ethylenoxid?
Dr. Jens Schubert: Ethylenoxid ist ein farbloses, hochentzündliches, sehr reaktives Gas mit süßlichem Geruch, das Bakterien, Viren und Pilze abtötet.
Man kann es also im Pflanzenschutz und als Desinfektionsmittel nutzen?
Dr. Schubert: Genau. Bis zum Jahr 1981 war in Deutschland die Anwendung von Ethylenoxid in Pflanzenschutzmitteln erlaubt und in der übrigen Europäischen Union noch bis 1991. Außerdem konnte der Stoff bis zum Jahr 2011 in der EU auch zur Begasung von Lebens- und Futtermitteln eingesetzt werden, um sie bei Transport und Lagerung vor Pilz- und Bakterienbefall zu schützen. Seit dem Jahr 2011 sind alle Anwendungen im Bereich der Lebens- und Futtermittel verboten. Die Anwendung von Ethylenoxid in Biozidprodukten ist heute nur noch im Bereich der Desinfektion und Sterilisation außerhalb des Lebensmittelbereichs gestattet, etwa zur Sterilisierung von Medizinprodukten.
Wie kann Ethylenoxid in Lebensmittel eingeschleppt werden?
Dr. Schubert: Analysen der Überwachungsbehörden der Bundesländer lassen vermuten, dass Ethylenoxid außerhalb der EU, zum Beispiel in Indien, als Begasungsmittel zur Desinfektion auch für Lebensmittel – ich denke hier beispielsweise an Sesam – eingesetzt wird.
Was haben Ethylenoxid und 2-Chlorethanol miteinander zu tun?
Dr. Schubert: Ethylenoxid wird in der Umwelt und in Pflanzen unter anderem zu 2-Chlorethanol umgewandelt. Da diese Umwandlung relativ schnell erfolgt, wird in Pflanzen und daraus gewonnenen Lebensmitteln meist nur das Umwandlungsprodukt 2-Chlorethanol nachgewiesen. 2-Chlorethanol wiederum ist eine farblose Flüssigkeit mit einem schwach süßlichen Geruch. Beide, also Ethylenoxid und dessen Abbauprodukt 2-Chlorethanol, haben grundsätzlich in Lebensmitteln nichts zu suchen.
Welche Gefahr geht von Ethylenoxid aus?
Dr. Schubert: Ethylenoxid hat erbgutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften und kann somit gentoxisch oder kanzerogen wirken. Als sogenanntes Kanzerogen ohne Schwellenwert konnte daher in der Praxis keine Aufnahmemenge ohne gesundheitliches Risiko für Ethylenoxid ermittelt werden. Rückstände des Stoffes in Lebensmitteln sind deshalb grundsätzlich unerwünscht.
Welche gesundheitlichen Risiken für die Verbraucher gibt es bei 2-Chlorethanol?
Dr. Schubert: Für 2-Chlorethanol ist die Datenlage widersprüchlich und teilweise unvollständig. Somit kann zu den krebserzeugenden Eigenschaften von 2-Chlorethanol auf Basis der derzeit verfügbaren Informationen keine sichere Aussage getroffen werden. Aufgrund der vorliegenden Daten ist aber davon auszugehen, dass 2-Chlorethanol potenziell ebenfalls erbgutverändernd wirken kann. Hinweise, dass das Umwandlungsprodukt ein höheres Schadenspotenzial als Ethylenoxid aufweist, gibt es derzeit aber nicht.
Welche Vorgehensweise schlagen Sie angesichts der Datenlage vor?
Dr. Schubert: Solange die bestehenden Datenlücken zur potenziellen Toxizität nicht geschlossen sind, sollte 2-Chlorethanol nach Auffassung des BfR aus Vorsorgegründen toxikologisch wie Ethylenoxid bewertet werden.
Wie geht das BfR bei der Bewertung des Risikos, das von Ethylenoxid bzw. von 2-Chlorethanol ausgeht, methodisch vor.
Dr. Schubert: Bei der gesundheitlichen Bewertung der Ethylenoxid- und 2-Chlorethanolgehalte in Sesamsamen hat das BfR das von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit – kurz EFSA – für erbgutverändernde und krebserzeugende Stoffe veröffentlichte Large-assessment-factor-Verfahren angewandt.
Was ist das für ein Verfahren?
Dr. Schubert: Das Verfahren dient dem Risikomanagement grundsätzlich als eine Hilfestellung bei der Priorisierung der Risikominderungsmaßnahmen von Substanzen in Hinblick auf Umfang und Dringlichkeit. Dabei wird ermittelt, wie groß bei einem potenziell erbgutverändernden und krebsauslösenden Stoff die „Aufnahmemenge geringer Besorgnis“, bezogen auf einen Tag und ein Kilogramm Körpergewicht, ist. Als „Aufnahmemenge geringer Besorgnis“ gilt dabei die Menge eines Stoffes, bei der, geteilt durch einen Sicherheitsfaktor von 10 000, im Tierversuch die Tumorhäufigkeit bei den behandelten Tieren um 10 % steigt. Bei dieser täglichen Exposition wäre übertragen auf den Menschen bei einem von 100 000 Menschen die Möglichkeit gegeben zusätzlich an Krebs zu erkranken. In seiner Risikobewertung hat das BfR für Ethylenoxid und das Abbauprodukt 2-Chlorethanol eine Aufnahmemenge geringer Besorgnis von täglich 0,037 µg je Kilogramm Körpergewicht berechnet.
Können Sie bitte die Herleitung des erhöhten Krebsrisikos an einem Beispiel erläutern.
Dr. Schubert: Nehmen wir das vollbesetzte Stadion Camp Nou des FC Barcelona. Es fasst 100 000 Zuschauer. Von diesen 100 000 Menschen werden ca. 25 % – also 25 000 Zuschauer – im Laufe ihres Lebens an Krebs erkranken. Oben genannter Ansatz berechnet unter der Annahme einer lebenslangen Aufnahme einer krebserzeugenden Substanz – in unserem Fall Ethylenoxid – die Dosis, bei der ein Zuschauer zusätzlich potenziell an Krebs erkrankt.
Es gibt Stimmen in der Branche, die vorschlagen, dass Produkte, in denen Ethylenoxid und 2-Chlorethanol mit den verfügbaren Analysemethoden nicht mehr sicher nachgewiesen werden können, als sicher zu betrachten sind. Was halten Sie mit Blick auf die Gesundheit der Verbraucher von diesem Vorschlag?
Dr. Schubert: Die amtliche Analytik erfasst Ethylenoxid und sein Umwandlungsprodukt 2-Chlorethanol gemeinsam als Summenparameter. Lebensmittel, in denen Ethylenoxid oder sein Umwandlungsprodukt 2-Chlorethanol auf diese Weise oberhalb der Bestimmungsgrenze nachgewiesen wurden, sind entsprechend nicht verkehrsfähig. Die Bestimmungsgrenze, so heißt die Menge, ab der Ethylenoxid oder 2-Chlorethanol in Lebensmitteln mengenmäßig sicher nachgewiesen werden kann, liegt dabei je nach Lebensmittel bei 0,02 mg, 0,05 mg bzw. 0,1 mg je Kilogramm Lebensmittel. Darüber hinaus entwickelt das Europäische Referenzlabor EU-RL die bestehende Analytik zu Ethylenoxid und 2-Chlorethanol sukzessive weiter, sodass die derzeitigen Bestimmungsgrenzen weiter absinken können. Abschließend bleibt nochmals festzuhalten, dass Ethylenoxid und dessen Abbauprodukt 2-Chlorethanol in Lebensmitteln grundsätzlich unerwünscht sind.
Bundesinstitut für Risikobewertung, Berlin
Das Interview führte für Sie: Lukas Lehmann
Redakteur V.i.S.d.P.