Arzneimittelrechtliche Verpflichtung, Arzneimittel und Ausgangsstoffe, die den Anforderungen an die Qualität nicht genügen, als solche kenntlich zu machen und abzusondern. Solche Arzneimittel sind zu vernichten, an den Lieferanten zurückzugeben oder umzuarbeiten (§ 14 Abs. 6 Satz 1 AMWHV [Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung]). Über die Maßnahme sind Aufzeichnungen zu erstellen (§ 14 Abs. 6 Satz 3 AMWHV).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie
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