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Änderungskontrolle

Lexikon Pharmatechnologie
Änderungskontrolle

Auch: engl. Change Control.

Vorherige Überprüfung von Änderungen. Sie beinhaltet schriftliche Anforderungen, die bei einem Änderungsvorschlag (bzgl. einzelner Produktbestandteile, Prozessausrüstungen, -bedingungen, -standorte, Fertigungsmethoden und Testverfahren) oder bei sonstigen Änderungen, die Einfluss auf die Produktqualität oder den Betrieb der Versorgungssysteme haben (PIC/S Dokument PR 1/99-1, Kap. 5.7.1 [PIC, Abk. für Pharmaceutical Inspection Convention], EG-GMP-Leitfaden, Anhang 15, Qualifizierung und Validierung, Ziff. 43 und 44), in Kraft treten. Die Änderungskontrolle ist ein wichtiger Bestandteil jedes Qualitätssicherungssystems.

Die Änderungskontrolle hat den Zweck, Arzneimittel von gleichbleibender Qualität herstellen zu können. Dafür sind definierte und als geeignet überprüfte Anforderungen erforderlich, die das theoretische Modell des Arzneimittels in Form der Zulassung (Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit) bestimmen, und seine Reproduktion in der Praxis (GMP-konforme Herstellung, siehe Gute Herstellungspraxis) beschreiben. Diese Anforderungen beinhalten insbesondere die Zusammensetzung und Galenik des Arzneimittels, das Verfahren seiner Herstellung und Qualitätskontrolle, die Rahmenbedingungen, welche für eine reproduzierbare Qualität notwendig sind, wie geeignete Betriebsräume, qualifizierte Anlagen, validiertes Verfahren, geschultes Personal und festgelegte Dokumentationen. Die Anforderungen müssen auf ihre Geeignetheit hin überprüft und genehmigt werden.

Weiterhin müssen die Anforderungen erforderlichen Änderungen angepasst werden. Solche können durch den wissenschaftlich-technischen Fortschritt, durch Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen oder durch betriebswirtschaftliche Zwänge in der Praxis notwendig werden. Die Anforderungen müssen daher immer wieder neu definiert, abgewandelt, erweitert oder gestrichen werden. Diese Änderung von einmal genehmigten Anforderungen setzt wiederum ein Überprüfungs- und Genehmigungsverfahren voraus, um das System in seinem ursprünglichen Zustand, der nachgewiesenen Geeignetheit, zu erhalten.

Durch die Änderungskontrolle werden alle Arten von Änderungen, die die Prozesssicherheit oder Produktqualität beeinflussen können, überwacht, in Bezug auf die festgelegten Anforderungen bewertet und die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Änderung festgelegt oder entschieden, dass eine Änderung nicht umgesetzt werden darf. Dadurch wird erreicht, dass ein System in seinem geeigneten Zustand verbleibt.

Der Inhaber einer Herstellungs- bzw. Einfuhrerlaubnis hat jeden Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 AMG (vor dem 6. 9. 2005: Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter) sowie jede wesentliche Änderung der Räume und Einrichtungen der Betriebstätte der zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde) vorher anzuzeigen. Bei einem Wechsel eines Funktionsträgers müssen die Nachweise der Zuverlässigkeit und Sachkenntnis erbracht werden. Bei einer Änderung der Räume und Einrichtungen muss der Nachweis der Geeignetheit für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 AMG vorgelegt werden. Die zuständige Behörde wird zur Überprüfung eine Abnahmebesichtigung vornehmen. Soweit es sich um Änderungen handelt, die für die Arzneimittelqualität von entscheidender Bedeutung sind, muss nach § 5 Abs. 2 AMWHV eine Qualifizierung durchgeführt werden. Änderungen nach § 20 AMG sind vor ihrer Umsetzung anzuzeigen, damit die zuständige Behörde bei Zweifel an der Geeignetheit der Änderungen die entsprechenden Anordnungen treffen kann. Bei fehlenden Nachweisen kann sie nach § 18 AMG die vorläufige Einstellung der Herstellung verfügen oder die Herstellungserlaubnis widerrufen.

Änderungen in den Zulassungsunterlagen nach §§ 22 bis 24 AMG sind der zuständigen Bundesbehörde unverzüglich anzuzeigen. Zu unterscheiden ist zwischen Änderungen, die anzeigepflichtig sind, Änderungen, die anzeigepflichtig und zustimmungsbedürftig sind, und Änderungen, die eine Neuzulassung erforderlich machen.

© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie

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