Eine Werbung für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament mit dem „Gesamturteil sehr gut“ ist unzulässig, wenn die Wirksamkeit nicht überprüft wurde. Zudem kann nach dem neugefassten § 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG) eine verbotene Werbung mit einer Empfehlung auch dann vorliegen, wenn die Empfehlung nicht von einer natürlichen Person, sondern von einer Organisation abgegeben wurde. All dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden (Quelle: Juravendis).
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