In der aktuellen Coronakrise hat sich die Stimmung in den deutschen Unternehmen außerordentlich verschlechtert. Der ifo-Geschäftsklimaindex ist im März auf 86,1 Punkte eingebrochen, nach 96,0 Punkten im Februar. Dies ist der stärkste jemals gemessene Rückgang im wiedervereinigten Deutschland und der niedrigste Wert seit Juli 2009. Aufgrund der teilweise schlechten Auftragslage und globaler Lieferverzögerungen für Teile in der Industrieproduktion, führen Unternehmen nun vermehrt Kurzarbeit ein.
Die Bundesregierung bringt gerade im Eilverfahren wichtige Gesetzesvorhaben auf den Weg. Dazu gehört auch die Schaffung von Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld, um Auswirkungen des neuen Coronavirus auf den Arbeitsmarkt abzumildern und sicherzustellen, dass die Arbeit wiederaufgenommen werden kann, sobald die Einschränkungen nicht mehr bestehen. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen sich jetzt viele Fragen rund um Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld. Wir haben einige Aspekte zusammengetragen.
Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld
Der Bezug von Kurzarbeitergeld setzt insbesondere einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall voraus, §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) III. Die Kriterien hierfür wurden teils deutlich erleichtert. Gemäß der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld muss nunmehr ein hoher vorübergehender Arbeitsausfall von nur noch 10% der Mitarbeiter (bisher ein Drittel der Belegschaft) aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund unabwendbarer Ereignisse vorliegen, sodass die Beschäftigten nicht mehr im normalen Umfang und auch nicht anderweitig beschäftigt werden können. Dies äußert sich insbesondere, wenn Aufträge verschoben bzw. storniert werden oder Lieferengpässe entstehen. Ein rein finanzieller Schaden reicht jedoch nicht.
Erforderlich ist, dass in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Bei der Berechnung der 10% der vom Arbeitsausfall betroffenen Mitarbeiter werden alle tatsächlich Beschäftigten inklusive Geringverdiener, Kranke und Beurlaubte berücksichtigt. Nur Azubis und Arbeitnehmer, die sich in Weiterbildungsmaßnahmen befinden, bleiben außen vor. (Quelle: lto.de)
Keine Kurzarbeit ohne Zustimmung
Grundsätzlich können alle versicherungspflichtigen Beschäftigten Kurzarbeitergeld beziehen. Davon ausgeschlossen sind Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde, die Krankengeld beziehen sowie diejenigen, die ohnehin Geldleistungen der Agentur für Arbeit erhalten. Auch Leiharbeitnehmer können in Kurzarbeit gehen und Kurzarbeitergeld beziehen. Das sieht die vorübergehende Neuregelung eindeutig vor und richtet sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit aber nicht einseitig anordnen. Die betroffenen Beschäftigten müssen je nach Umfang des Arbeitsausfalls erhebliche Gehaltseinbußen von bis zu 40% ihres Gehalts hinnehmen. Daher bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung mit den Mitarbeitern. Hier ist auch im Einzelfall ein Blick in den Arbeitsvertrag, sowie Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zu werfen. Für die Mitbestimmung durch den Betriebsrat muss bei dessen Existenz eine Stellungnahme beigelegt werden. (Quelle: lto.de)
Wie viel Geld gibt es konkret?
Der Nettolohnausfall wird bei Menschen mit Kindern zu 67% ausgeglichen und sonst gibt es 60 % Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld wird für maximal ein Jahr bezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge zahlt der Arbeitgeber ganz – die Beiträge sind etwas reduziert. Vermutlich wird eine Beitragserstattung für 2020 eingeführt. Kurzarbeit ändert am Urlaubsanspruch nichts. In der Urlaubszeit wird die normale Vergütung weitergezahlt. (Quelle: Interview mit Prof. Dr. Peter Schüren, Direktor des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht der Universität Münster, auf Ingenieurkarriere.de., zum Interview)