Gemäß § 4 der Unfallverhütungsvorschrift sind Arbeitnehmer mit entsprechenden Schutzmitteln auszurüsten, wenn mit Augen- und Gesichtsverletzungen, beispielsweise durch wegfliegende Teile oder durch verspritzte Flüssigkeiten, zu rechnen ist. Bei der Auswahl der geeigneten Augenschutzprodukte helfen die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Kennzeichnungen.
Manfred Schuster
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Durch die relativ schwach entwickelten Sinne Gehör, Geruch und Tasten ist der Mensch besonders stark auf seine Sehorgane angewiesen. Eine Verletzung der besonders empfindlichen Augen kann dauerhaft seine Arbeitskraft und Lebensqualität mindern. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber in § 4 der Unfallverhütungsvorschriften dem Unternehmer vor, daß er seinen Arbeitnehmern entsprechende Schutzmittel zur Verfügung stellen muß, wenn mit Augen- und Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist.
Obwohl es an internationalen und nationalen Gesetzen und Vorschriften nicht mangelt, besteht immer noch Unsicherheit bei den Verantwortlichen für persönliche Schutzausrüstungen. Die Europäischen Normen EN 166ff regeln die Voraussetzungen, unter denen Augen- und Gesichtsschutzmittel in den Verkehr gebracht und eingesetzt werden dürfen. In Abhängigkeit vom jeweiligen Arbeitseinsatz sind in diesen EN-Normen die mechanische Beschaffenheit der Augenschutzmittel sowie die Filterwirkung der eingesetzten Scheiben festgelegt. Die mechanischen Anforderungen werden mit Hilfe von definierten Beschußtests bestimmt, während man die Filterwirkung durch definierte Transmissionswerte beispielsweise gegen infrarotes oder ultraviolettes Licht ermittelt.
Nachfolgend wird exemplarisch an drei Produkten aus dem Pulsafe-Augenschutzprogramm die Kennzeichnung erläutert. Die Beispiele beschreiben die am häufigsten angewendeten Brillentypen wie Vollsichtbrille, Schleiferbrille und Schweißerbrille.
Begriffserläuterung
Die EN 166 schreibt die Prüfung bestimmter Komponenten von Augenschutzmitteln vor. Diese Teile werden in der Regel in der von der EN 166 geforderten Form beschriftet. Ausnahmen ergeben sich nur durch eine besondere Bauart der Brille. Der Anwender ist deshalb gut beraten, seine Aufmerksamkeit auf die folgenden Teile eines Augenschutzmittels zu richten:
• Im Sinne der EN 166 handelt es sich beim Tragekörper um die Fassung, die Bügel, Verbindungselemente und gegebenenfalls um Erweiterungsteile. In der Regel befindet sich die Kennzeichnung auf der Innenseite der Bügel oder auf der Fassung.
• Sichtscheiben ohne Filterwirkung, die aus ungetöntem Polycarbonat, Hart- oder Verbundglas gefertigt sind, müssen gesondert gekennzeichnet werden.
• Bei Sichtscheiben mit Filterwirkung handelt es sich um getönte Scheiben, die den Träger vor schädlicher Strahlung schützen.
Vollsichtbrillen
Korb- oder Vollsichtbrillen haben einem korbartig ausgebildeten Tragekörper aus weichem und elastischem Material. Die eng am Gesicht anliegende Brille umschließt nicht nur die Augen, sondern den gesamten Augenraum. Dennoch sollte sie das Sichtfeld nicht einengen. Da Vollsichtbrillen auch als Überbrillen verwendet werden, muß der Anwender auf eine gute, möglichst indirekte Belüftung achten.
Eingesetzt werden Korb- oder Vollsichtbrillen bei mechanischen und chemischen Gefährdungen, beispielsweise bei Arbeiten mit Staubbelastung sowie beim Umgang mit ätzenden oder gesundheitsschädigenden Chemikalien. Da die Brillen oftmals über die Dauer der gesamten Arbeitszeit getragen werden müssen, ist der materialbedingte Tragekomfort sehr wichtig. Je weicher der Korpus dieser Brillen ist, desto angenenehmer empfindet sie der Anwender. Der Einsatz von weichem Material darf allerdings nicht die Schutzwirkung beeinträchtigen. Bei der Auswahl des Tragkörpers einer Korbbrille ist darauf zu achten, daß dieser mindestens mit der Kennzeichnung D 166 349 B CE versehen ist. Die Kennzeichnung bedeutet im einzelnen
• D: Identifikation des Herstellers, in diesem Fall Dalloz Safety,
• 166: zertifiziert nach EN 166,
• 3: schützt gegen tropfende und spritzende Flüssigkeiten,
• 4: schützt vor Stäuben mit einer Korngröße >5 µm,
• 9: schützt vor Metallspritzern,
• B: die Stoßprüfung erfolgte mit mittlerer Energie (120 m/s),
• CE: CE-geprüft.
Natürlich ist die Schutzwirkung nur gegeben, wenn auch die Sichtscheibe eine entsprechende Prüfung bestanden hat. Die Sichtscheibe muß selbstverständlich die gleichen Eigenschaften aufweisen wie der Tragekörper. Für die oben beschriebene Brille erscheint mindestens eine Sichtscheibe mit folgender Kennzeichnung sinnvoll: D 166 1 B N CE. Hinter dieser stecken folgende Informationen:
• D: Identifikation des Herstellers Dalloz Safety,
• 166: zertifiziert nach EN 166,
• 1: optische Klasse 1 für Dauergebrauch geeignet,
• B: die Stoßprüfung erfolgte mit mittlerer Energie (120 m/s),
• N: die Sichtscheibe ist gegen Beschlagen beschichtet,
• CE: CE-geprüft.
Gestellbrillen
Bei diesen handelt es sich um Schutzbrillen, die mit Ohrbügeln oder Tragehilfen, beispielsweise für Schutzhelme, ausgerüstet sein können. Der seitliche Schutz erfolgt mit Hilfe von Seitenschutzkörben oder Seitenschutzplatten. Moderne Gestellbrillen werden heute entweder aus nickelfreien, antiallergenen Metallegierungen oder aus hautfreundlichen Kunststoffen hergestellt.
Eine Bügelbrille zeichnet sich durch praktisches und dennoch anspruchsvolles Design, geringes Gewicht und gute Schutzwirkung aus. Im allgemeinen werden Gestellbrillen heute auch bei Arbeiten eingesetzt, die vor wenigen Jahren noch ohne Augenschutz ausgeführt wurden. Deshalb ist ein hoher Tragekomfort besonders wichtig. Aber auch bei diesen Brillen gilt: Gewichts- oder Bequemlichkeitsargumente dürfen die Schutzwirkung nicht beeinträchtigen. Eine Bügelbrille sollte mindestens die mechanische Festigkeit „F“ aufweisen. Das Gestell einer Schleiferbrille, beispielsweise das Modell Santa Cruz aus der Pulsafe-Produktreihe, sollte mindestens über die Kennzeichung D 166 F CE verfügen. Diese Kennzeichnung enthält folgende Informationen für den Anwender:
• D: Identifikation des Herstellers Dalloz Safety,
• 166: zertifiziert nach EN 166,
• F: die Stoßprüfung erfolgte mit niedriger Energie (45 m/s),
• CE: CE-geprüft.
Besonderes Augenmerk ist auch der Kennzeichnung der Sichtscheiben zu widmen. Im allgemeinen wird von den Anwendern eine kratzfeste Beschichtung gewünscht. Darüber hinaus ist beispielsweise in der chemischen Industrie auch ein Schutz vor schädlicher UV-Strahlung bis etwa 400 nm notwendig. Deshalb sollten die Scheiben der zum Einsatz kommenden Schutzbrillen folgendermaßen gekennzeichnet sein: 2-1,2 D 166 1 F CE. Dabei bedeutet:
l 2-1,2: Filterwirkung gegen UV-Strahlung ohne wesentliche Blendung,
l D: Identifikation des Herstellers Dalloz Safety,
l 166: zertifiziert nach EN 166,
l 1: optische Klasse 1, für Dauergebrauch geeignet,
l F: die Stoßprüfung erfolgte mit niedriger Energie (45 m/s),
l CE: CE-geprüft.
Gesichtsschutz
Neben den Schutzbrillen gibt es für den Augenschutz auch Gesichtsschutzschilder. Diese Schutzvariante ist gerade für den Umgang mit gefährlichen Flüssigkeiten geeignet. Die Gesichtsschutzscheiben verfügen entweder über spezielle Kopf- oder über vielseitig einsetzbare Helmhalterungen. In bezug auf die mechanische Festigkeit gelten die gleichen Prüfanforderungen wie bei Schutzbrillen. Bei einer Gefährdungsanalyse, die jeder Anwendung in der betrieblichen Praxis vorausgehen sollte, ist jedoch eine genaue Untersuchung möglicher Wechselwirkungen zwischen dem Scheibenmaterial und den eingesetzten Chemikalien notwendig. Auf diese Weise läßt sich sicherstellen, daß bei einem eventuellen Chemikalienkontakt (Spritzer) die Scheibe ihre optischen Eigenschaften nicht verliert. Wahlweise stehen Polycarbonat- oder Acetatscheiben zur Verfügung.
Ein Beleg dafür, daß die Helm- und Kopfhalterungen den Anforderungen der EN 166 genügen, ist die Beschriftung D 166 39 B CE. Sie bedeutet
• D: Identifikation des Herstellers Dalloz Safety,
• 166: zertifiziert nach EN 166,
• 3: schützt vor tropfenden und spritzenden Flüssigkeiten,
• 9: schützt vor Metallspritzern,
• B: die Stoßprüfung erfolgte mit mittlerer Energie (120 m/s),
• CE: CE-geprüft.
Auch beim Gesichtsschutz müssen die verwendeten Scheiben natürlich den gleichen mechanischen Anforderungen genügen wie der Kopfschutz (Helm oder Kopfhalter). Hochwertige Scheiben sollten beispielsweise die Kennzeichnung D 166 1 39 B CE tragen, wobei die Buchstaben und Zahlen für folgende Informationen stehen:
• D: Identifikation des Herstellers Dalloz Safety,
• 166: zertifiziert nach EN 166,
• 1: optische Klasse 1, für den Dauergebrauch geeignet,
• 3: schützt gegen tropfende und spritzende Flüssigkeiten,
• 9: schützt vor Metallspritzern,
• B: die Stoßprüfung erfolgte mit mittlerer Energie (120 m/s),
• CE: CE-geprüft.
Weitere Informationen cav-238
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