Ab September 2023 gilt die neue EU-Verordnung zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen. Was bedeutet das für Unternehmen in Industrie und Wirtschaft?
Marco Prinz: „Ab diesem Zeitpunkt ist der Verkauf von T8-Leuchtstofflampen und Halogenlampen der Typen G9, G4 und GY6.35 verboten. Unternehmen, die diese Leuchtmittel dann noch zur Grundbeleuchtung ihrer Werkshallen und Räume nutzen, stehen beim Defekt einer Lampe im wahrsten Sinne des Wortes im Dunkeln. Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Umstellung empfehlenswert. Mit der Verordnung strebt die EU einen Wechsel zu nachhaltigeren Beleuchtungen an und somit eine Reduktion von Energieverbrauch und CO2-Ausstoß. Davon profitiert allerdings nicht bloß die Umwelt, sondern auch alle im Gebäude anwesenden Personen in Bezug auf Komfort, Gesundheit und Sicherheit. Letztendlich schont ein Umstieg auf energieeffiziente Beleuchtungsanlagen aber das Kapital von Unternehmen mit Kosten- und Energieeinsparungen von bis zu 80 %.“
Welche Anforderungen muss eine zeitgemäße Beleuchtungsanlage erfüllen?
Marco Prinz: „Für die Einhaltung der EU-Verordnung bedarf es eines niedrigen CO2-Ausstoßes, den Unternehmen durch den Einsatz von LED-Beleuchtung erreichen und nicht etwa durch eine geringere Anzahl von Leuchten. Deshalb gilt es, zusätzlich gesetzliche Regelungen aus der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten, die die ausreichende Beleuchtung eines Arbeitsortes festschreibt, um Unfälle zu vermeiden, Angestellte zu schützen und Berufskrankheiten vorzubeugen. Jeder Arbeitsplatz hat dabei je nach Tätigkeit unterschiedliche Anforderungen an die Beleuchtungsstärke. Während Büroarbeiten wie Schreiben oder Datenverarbeitung einen Wert von mindestens 500 Lux erfordern, benötigt der Bereich der Qualitätssicherung mindestens 1000 Lux. Doch nicht nur Arbeitsplätze selbst, sondern alle Bereiche, in denen sich Angestellte bewegen, müssen ausreichend durch natürliches bzw. künstliches Licht ausgeleuchtet sein – egal ob im Innen- oder Außenbereich.“
Worauf ist bei der Planung und Umsetzung einer Beleuchtungssanierung zwingend zu achten?
Marco Prinz: „Generell sollten Unternehmen aus sicherheitstechnischer Sicht niemals selbst vermeintlich passende Leuchten in dafür nicht vorgesehene Lampen einsetzen. Solche eigenverantwortlichen Nachrüstungen gelten meist als bauliche Veränderung, welche zum Erlöschen des CE-Zertifikats bezüglich Sicherheits- und Leistungskriterien für Leuchten führen kann. Eine Beleuchtungssanierung erfordert deshalb eine genaue Analyse des betreffenden Areals sowie aller potenziellen äußeren Einflüsse auf die Lichtanlagen. Aus diesem Grund sichten unsere Planer stets jeden Einsatzort ausgiebig, sodass wir Lösungen entwickeln, die den jeweiligen Umständen dauerhaft standhalten. Insbesondere bezüglich der IP-Schutzklassen müssen Lichtquellen je nach Umgebung gut vor Hitze, Schmutz, Chemikalien oder Feuchtigkeit für ihre langfristige Funktionsfähigkeit geschützt sein. Zu den Vorteilen solcher professionellen Beleuchtungssanierungen mit modernen LED-Leuchten gehört der sehr geringe Wartungsaufwand – vor allem im Gegensatz zu HQI-Leuchtmitteln.“
Mittelständische Unternehmen verfügen oft nicht über ausreichend Rücklagen für eine Investition in eine neue Lichtanlage. Was raten Sie hier?
Marco Prinz: „Vielen Unternehmen stehen Fördermittel von Bund, Ländern und Kommunen zu, doch die Menge an Formularen und Anforderungen schreckt viele Entscheider ab. Aus diesem Grund unterstützen wir bei der Antragstellung etwa bei der Kfw oder der BAFA, die Beleuchtungssanierungen mit 20 % fördern. Außerdem bieten wir das Finanzierungssystem Booking Light an. Hierbei finanzieren Unternehmen neue Anlagen über eine monatliche Rate, die an den jeweiligen Bedarf der Kunden in Höhe und Laufzeit angepasst wird. Aufgrund der massiven Energieeinsparungen durch moderne Lichttechnologien refinanziert die Ersparnis die zu zahlende Rate. In einigen Fällen bedeutet das für Unternehmen eine bilanzneutrale Finanzierung und es entstehen keine neuen Investitionskosten.“
Eurolux AG, Bonn
Das Interview führte für Sie: Elena Döppner
PR-Beraterin
Kurz erklärt: Ökodesign-Richtlinie
Am 5. Dezember 2019 veröffentlichte die Europäische Kommission die Verordnung 2019/2020/EU zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte sowie die delegierte Verordnung 2019/2015/EU zur Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen. Sie gelten ab dem 1. September 2021, soweit kein anderer Termin genannt ist. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Einige ineffiziente Leuchtmittel dürfen dann nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Darunter fallen z. B. Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät, die sogenannten Energiesparlampen.
Ab 1. September 2023 entfallen T8-Lampen in den Größen 600, 1200 und 1500 mm sowie Halogenlampen mit den Sockeln G9, G4, GY6.35.
Die Energieverbrauchsetiketten von Lichtquellen erhalten eine neue Skala von A bis G. Sie werden ab 1. September 2021 im Handel zu sehen sein.
Schon seit 25. Dezember 2019 ist die Pflicht zur Kennzeichnung von Leuchten für Hersteller und Lieferanten erschlossen (2012/874/EU, Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz 2 entfallen).
Stellenweise sieht die sehr detaillierte Verordnung zum Ökodesign auch Ausnahmen vor, daher lohnt der genaue Blick in den Rechtstext.
Quelle: licht.de – eine Brancheninitiative des ZVEI -Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.