Stoffe und Gemische werden weiterhin in die drei Wassergefährdungsklassen (WGK 1 bis WGK 3) eingeteilt oder als nicht wassergefährdend eingestuft. Zusätzlich sieht die AwSV mit den „allgemein wassergefährdenden“ Stoffen eine neue Kategorie vor. Hiervon werden bestimmte ausdrücklich genannte Gemische sowie aufschwimmende flüssige Stoffe, die noch durch das Umweltbundesamt festzulegen sind, erfasst.
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Die Einstufungskriterien wurden zudem an das Einstufungssystem der CLP-Verordnung (Verordnung EG 1272/2008) angepasst. Aufgrund der abweichenden Schwellenwerte kann dies dazu führen, dass Stoffe und Gemische nun in andere Wassergefährdungsklasse einzustufen sind.
Neu ist auch, dass die Einstufung jetzt nicht mehr ausschließlich durch den Anlagenbetreiber erfolgt, sondern die endgültige Entscheidung beim Umweltbundeamt liegt. Für Gemische ist die jeweils zuständige Landesbehörde befugt, die Einstufung zu überprüfen und im Bedarfsfall anzupassen.
Stoffe und Gemische, die bereits nach der VwVwS eingestuft waren, gelten als eingestuft. Eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich. Einstufungen können zwar nachträglich geändert werden, allerdings sind auch dann eventuell erforderliche Anlagennachrüstungen nur erforderlich, wenn sie behördlich angeordnet werden.
Technische Anforderungen
Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, müssen dicht sein und austretende Stoffe zurückgehalten werden. An diesen Grundsatzanforderungen ändert sich nichts. Für bestimmte Anlagen mit größerem Risikopotenzial gelten besondere Anforderungen. Insgesamt variieren die Anforderungen an die Schutzmechanismen je nach Anlagenart und sind abhängig von der jeweiligen Gefährdungsstufe der Anlage. Erhöhte Anforderungen gelten darüber hinaus für Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten.
Detaillierte Vorgaben enthält die Verordnung für Rückhalteeinrichtungen wie zum Beispiel Auffangwannen. Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen in der Regel nicht über Abläufe verfügen. Das Rückhaltevolumen muss grundsätzlich so groß sein, dass austretende wassergefährdende Stoffe vollständig zurückgehalten werden. Lediglich wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein vollständiges Auslaufen auch unter ungünstigen Umständen, wie beispielsweise einer Betriebsstörung an Wochenenden oder Feiertagen, verhindert werden kann, kann ein geringeres Volumen genügen.
Da eine vollständige Rückhaltung aber nicht immer möglich oder erforderlich ist, gelten für bestimmte Anlagen Erleichterungen, z. B. für Fass- und Gebindelager, bei denen das Einzelvolumen der gelagerten Behälter und Verpackungen von 1,25 m3 nicht überschritten wird.
Organisatorische Vorgaben
Die neue Verordnung enthält einige organisatorische Vorgaben wie Anforderungen für das Befüllen und Entleeren von Anlagen, Vorgaben für Schadenbegrenzungsmaßnahmen bei Betriebsstörungen und zur Instandsetzung sowie Vorgaben zur Beseitigung von Mängeln. Außerdem gibt es Anzeigepflichten bei Neuanlagen, wesentlichen Änderungen und Betreiberwechsel, eine Verpflichtung zur Führung einer Anlagendokumentation und Vorgaben zur Erstellung und Aktualisierung von Betriebsanweisungen. Ebenfalls enthalten sind Fachbetriebspflichten und Überwachungs- und Prüfpflichten.
Durch die neue Verordnung kann sich insbesondere Nachbesserungsbedarf bei der Dokumentation ergeben. Die Vorgaben zur Anlagendokumentation sowie für Betriebsanweisungen wurden konkretisiert.
Darüber hinaus führt die neue Verordnung teilweise zu Änderungen bei den Prüfpflichten. Dies gilt vor allem für Abfüll- und Umschlaganlagen, die jetzt ab der Gefährdungsstufe B wiederkehrend prüfpflichtig sind. Zudem werden die Inbetriebnahmeprüfung und die Prüfung nach wesentlichen Änderungen ausgeweitet. Hierzu gehört bei Abfüll- und Umschlaganlagen nun auch die Nachprüfung nach einjähriger Betriebszeit.
Für Bestandsanlagen gelten zahlreiche Übergangsregelungen. Die bisher geltenden technischen Anforderungen, die sich aus dem Landesrecht und den jeweiligen Bescheiden ergeben, gelten grundsätzlich fort. Nachrüstungen von Bestandsanlagen sind nur auf behördliche Anordnung erforderlich. Diese Befugnis der Behörde ist jedoch durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt. Die Behörde kann auf dieser Grundlage weder die Stilllegung oder Beseitigung der Anlage noch Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkämen oder den Zweck der Anlage verändern würden, verlangen. Sofern erhebliche oder gefährliche Mängel an Behältern oder an der Rückhalteeinrichtung festgestellt werden, sind bei der Beseitigung der Mängel jedoch die Anforderungen der neuen Verordnung einzuhalten. Gleiches gilt, wenn wesentliche bauliche Teile oder wesentliche Sicherheitseinrichtungen geändert werden.
Die organisatorischen Vorgaben der AwSV gelten seit dem 1. August 2017 unbeschränkt auch für Bestandsanlagen. Wie dargelegt, kann insbesondere eine Ergänzung der Anlagendokumentation erforderlich sein. Sofern der Behörde eine anzeigepflichtige Anlage noch nicht bekannt ist, hat zudem umgehend eine Anzeige zu erfolgen. Schließlich sollte geprüft werden, ob, beziehungsweise wann wiederkehrende Prüfungen erforderlich sind.
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