Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sollen Unternehmen je nach Höhe ihres Jahresenergieverbrauchs verpflichtet werden, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen, beziehungsweise konkrete Pläne für Maßnahmen aufzustellen und zu veröffentlichen. Der bereits im April 2023 veröffentlichte Gesetzentwurf konnte allerdings im Bundestag bislang nicht beschlossen werden. Nach der Lesung am 07. Juli 2023 wurde die Abstimmung mangels Anwesenheit beschlussfähiger Mitglieder erneut vertagt. Was bedeutet das für Unternehmen?
- Bisheriger Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
- Was steht im Entwurf für das Energieeffizienzgesetz vom 19.04.2023?
- Was gibt die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) vor?
- Wie können Unternehmen kurzfristig Energie sparen?
Im Frühjahr 2023 hat die EU eine Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) beschlossen. Auch die Bundesregierung hat die Einigung zur EED-Novelle aktiv unterstützt. Nun muss die Neureregelung in nationales Recht umgesetzt werden. Was Umweltverbände begrüßen, sorgt bei Industrieverbänden für kontroverse Diskussionen.
Angesichts des fortschreitenden Klimawandels, mit den deutlich sichtbaren Auswirkungen, scheint es jedoch angeraten, auch entprechende Rahmenbedingen für das Energiemangement zu schaffen. Der hohe Energieverbrauch der Industrie ist einer der größten Klimatreiber. Produzierende Unternehmen tragen in Deutschland mehr als ein Viertel des gesamten Energieverbrauchs. Andererseits darf durch die Gesetzgebung kein „bürokatisches Monster“ geschaffen werden, das in den Unternehmen zu viele Ressourcen in der Umsetzung bindet.
Noch ist das Gesetzesvorhaben nicht umgesetzt. Können sich die Unternehmen nun freuen? Nein, der erneute Verzug bei der Umsetzung des Gesetzentwurfs zur Energieeffizienz ist bedauerlich. So werden die Einzelnen Industriezweige in Unsicherheit gelassen, auf welche Vorgaben sie sich schlussendlich einstellen müssen. Viele Unternehmen sind in den vergangenen Jahren bereits große Schritte in Richtung Energieeffizienz gegangen, nicht zuletzt wegen der stark gestiegenen Energiepreise. Mit einem klaren Regelwerk ließen sich weitere Investitionen in die richtige Richtung lenken.
Bisheriger Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
Der Entwurf des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes wurde am 19.04.2023 vom Bundeskabinett beschlossen. Nach der 1. Lesung am 25. Mai 2023 im Bundestag wurde das Gesetz zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen.
Während der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 12. Juni 2023. gab es von verschiedenen Seiten sowohl Lob als auch Kritik für den Gesetzesentwurf. Zuspruch erfuhr die Regelung von Umweltverbänden, wobei teils das Fehlen verbindlicher Vorgaben kritisiert wurde. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sah dagegen in den erweiterten Vorgaben für Energie- und Umweltmanagementsysteme sowie zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen eine unnötige Bürokratie und plädiere dafür, die EU-Energieeffizienzrichtlinie 1:1 umzusetzen. Dem Verband der Chemischen Industrie (VCI) schien die pauschale Nutzung von Abwärme, wie sie das Gesetz vorschreibe, wenig hilfreich, weil die Abwärmenutzung im Zielkonflikt mit anderen investiven Maßnahmen stehe. Kritisch sieht der VCI seiner Aussage nach auch die geplanten Veröffentlichungspflichten. Dort schlummerten auch viele Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
In der 2. und 3. Lesung am 07. Juli 2023 kam es schließlich nicht zur Abstimmung, da der Bundestag zu diesem Zeitpunkt aufgrund fehlender Mitglieder im Sitzungssaal beschlussunfähig war. (Quelle: Deutscher Bundestag)
Was steht im Entwurf des Energieeffizienzgesetzes vom 19.04.2023?
Das Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes legt Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs fest. Diese entsprechen den europäischen Vorgaben, die sich aus der Novelle der EU- Energieeffizienzrichtlinie für das Jahr 2030 für Deutschland ergeben. Die öffentliche Hand soll zudem mit Vorbild vorangehen. Hierzu definiert das Gesetz konkrete Einsparvorgaben für die öffentliche Hand. Auch werden Effizienzstandards für Rechenzentren definiert.
- 1. Energieeffizienzziele:
Das EnEfG legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Im Sinne frühzeitiger Planungs- und Investitionssicherheit werden darüber hinaus Ziele für 2040 und 2045 aufgezeigt, die, aber 2027 überprüft und ggfs. angepasst werden sollen.
Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um mehr als 550 TWh bis 2030 (ggü. 2008). Über die Wirkung des Gesetzes und damit auch den Stand der Zielerreichung wird die Bundesregierung den Bundestag künftig regelmäßig zu Beginn einer Legislaturperiode unterrichten und – soweit nötig – über eine Nachsteuerung des Instrumentenmixes entscheiden. - 2. Energieeinsparpflichten von Bund und Länder:
Der Bund und die Länder werden zur Umsetzung der EU-Vorgaben verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 5 TWh (Länder) erbringen. Das Gesetz sieht vor, dass der Bund seine notwendigen Energieeffizienz-Maßnahmen im nächsten sog. Integrierten Klima- und Energieplan (NECP) zusammenfasst und der EU-Kommission übermittelt. - 3. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung:
Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz von Bund und Ländern werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor mit dem Ziel, jährlich 2 % Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen. Über die dazu zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden die öffentlichen Einrichtungen von Bund und Länder eigenständig. - 4. Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen:
Mit dem EnEfG werden Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch (Jahresenergieverbrauch von mehr als 15 GWh) verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in konkreten Plänen zu erfassen und zu veröffentlichen. Über die konkrete Effizienzmaßnahme entscheiden die Unternehmen. - 5. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren:
Neue Rechenzentren werden zur Einhaltung von Energieeffizienzstandards, einer minimalen Temperatur für die Luftkühlung sowie zur Abwärmenutzung verpflichtet. Bestandsanlagen sollen auf die Effizienz es Stromeinsatzes achten. Insgesamt werden Betreiber von Rechenzentren dazu aufgefordert künftig verstärkt Strom aus erneuerbaren Energien nutzen. - 6. Vermeidung und Verwendung von Abwärme:
Abwärme soll künftig besser genutzt werden. Hierzu werden Unternehmen verpflichtet, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, zu verwenden (Abwärmenutzung).
Die konkreten Einsparmaßnahmen des Energieeffizienzgesetzes ergänzen bereits bestehende Fachgesetze wie das Gebäudeenergiegesetz, aber auch Förderprogramme und ökonomische Anreize zur Senkung des Energieverbrauchs.
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Nachlesen: „Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes“
(Quelle: Bundesminiterium für Wirtschaft und Klimaschutz)
Was gibt die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) vor?
Bereits im März 2023 haben die schwedische Ratspräsidentschaft, das Europäische Parlament und die EU-Kommission im Trilog eine finale Verständigung über die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) erzielt. Die Einigung sieht vor, dass der Energieverbrauch der EU bis 2030 um 11.7 % im Vergleich zu einer Referenzentwicklung reduziert werden muss. Für die Mitgliedstaaten werden zudem erstmals einheitliche Kriterien festgelegt, aus denen sich die nationalen Beiträge zur Umsetzung dieses EU-Ziels ableiten. Die verbindliche Verpflichtung zur Erbringung von Energieeinsparungen wird auf durchschnittlich knapp 1,5 % pro Jahr erhöht, wobei die Mitgliedstaaten weiterhin selbst über die zu ergreifenden Einsparmaßnahmen entscheiden können.
Einheitliche EU-Anforderungen schafft die EED-Novelle zudem u.a. durch spezielle Reduktionsziele für die öffentliche Hand, eine Verpflichtung zur Nutzung von Energiemanagementsystem für Unternehmen mit großen Energieverbräuchen und höhere Anforderungen für eine effiziente Wärmeversorgung.
Die EED-Novelle ist ein zentraler energiepolitischer Baustein des sog. „fit-for-55%“-Pakets der EU. Mit diesem Paket schafft die EU die Voraussetzungen dafür, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55% zu senken.
Wie können Unternehmen kurzfristig Energie sparen?
Industrie und Gewerbe sind in den vergangenen Jahren deutliche Schritte in Richtung Energieeffizienz gegangen. Knapp 7% weniger Energie hat Deutschland im ersten Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verbraucht. Bei Erdgas sank der Verbrauch sogar um mehr als 12%. Um dabei zu unterstützen, weitere Potenziale zu heben, hat die Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke eine Reihe an Kurzfristmaßnahmen zusammengestellt und in verschiedenen Factsheets als praktische Handlungsempfehlungen gebündelt.
Die Isolierung von Wärmeleitungen, die Anhebung der Kühltemperatur im Serverraum oder beispielsweise Lecks in Druckluftnetzen zu schließen sind Maßnahmen, die sich nicht nur schnell umsetzen lassen, sondern auch sehr rentabel sind. Das spart nicht nur Energie, sondern setzt Kapazitäten für Investitionen frei.
Die Factsheets decken eine große Bandbreite an Kurzfristmaßnahmen ab und stellen konkrete Schritte für die Umsetzung sowie Praxisbeispiele vor. Jedes Factsheet erläutert auf wenigen Seiten eine Maßnahme im Detail und liefert Rechenbeispielen zu den möglichen Energie-, CO2– und Kosteneinsparungen.
(Quelle: Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke)
Autorin: Daniela Held, Redakteurin