Frau Christall, wie können sich Lebensmittelproduzenten davor schützen, dass Ethylenoxid beispielsweise über Zusatzstoffe oder Rohwaren in ihre Produkte eingeschleppt wird? Welche Vorgehensweise empfehlen Sie hier Ihren Mitgliedsunternehmen?
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Dr. Birgit Christall: Die Unternehmen verfügen über Qualitätssicherungssysteme, um solchen Fällen zu begegnen. Sie stehen mit ihren Lieferanten in ständigem Kontakt, lassen Proben auf den Summenparameter Ethylenoxid/2-Chlorethanol untersuchen und betreiben gemeinsam mit ihren Lieferanten Ursachenforschung, um die Eintragsquellen zu ermitteln. Falls ein Hersteller zum Beispiel in Indien eine Entkeimung mit Ethylenoxid durchführt, lässt sich das ändern. Allerdings können sich die Unternehmen kaum gegen Kontaminationen schützen, wenn die Eintragsquelle nicht in ihrem Einflussbereich liegt.
Was meinen Sie damit?
Dr. Christall: Ich denke da beispielsweise an Fälle, in denen nicht behandelte Ware neben Produkten gelagert wurde, die mit Ethylenoxid begast wurden. Oder an Kontaminationen, die auf Schiffscontainer zurückzuführen sind, die vorher mit dem Gas desinfiziert wurden. Da hilft dann nur noch die Untersuchung und ggf. Ablehnung der gelieferten Ware.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 liegt der Rückstandshöchstgehalt von Ethylenoxid in Sesam bei 0,05 mg/kg. Hierbei handelt es sich um einen Summenparameter, der sowohl die Gehalte von Ethylenoxid und seines Abbauprodukts Chlor-Ethanol zusammenfasst. Der Lebensmittelverband Deutschland hat mit dieser Vorgehensweise Schwierigkeiten. Warum?
Dr. Christall: Zum einen sind auch Produkte betroffen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 fallen. Eine Entkeimung von Zusatzstoffen fällt beispielsweise unter das Zusatzstoffrecht. Das ist inzwischen bekannt und anerkannt. Außerdem ist eine Entkeimung eine Hygienemaßnahme, die die mikrobiologische Sicherheit von Lebensmitteln gewährleisten soll, und kein Pflanzenschutzmitteleinsatz.
Der Lebensmittelverband Deutschland vertritt die Auffassung, dass „eine Sicherheitsbewertung als Grundlage für einen öffentlichen Rückruf stets für das konkret verzehrte Produkt vorzunehmen ist.“ Was bedeutet das konkret?
Dr. Christall: Das EU-Lebensmittelrecht unterscheidet zwischen nicht verkehrsfähigen, nicht rechtskonformen Lebensmitteln und unsicheren Lebensmitteln. Als gesetzliche Voraussetzung für eine Rücknahme vom Markt setzt Artikel 19, Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein unsicheres Lebensmittel voraus; ein nicht verkehrsfähiges Lebensmittel reicht dafür nicht aus. Die Einstufung eines Lebensmittels als unsicher erfordert nach EU-Lebensmittelrecht immer eine individuelle Risikobewertung. Diese kann nur in Bezug auf ein bestimmtes Lebensmittel durchgeführt werden und muss die normalen Bedingungen der Verwendung des Lebensmittels durch die Verbraucherinnen und Verbraucher berücksichtigen. Daher muss sich die Risikobewertung auf das Enderzeugnis konzentrieren, das verzehrt wird, denn es muss beurteilt werden, ob konkret von diesem Lebensmittel eine Gefährdung für die Verbraucherinnen und Verbraucher ausgeht.
Welche Vorteile böte diese Vorgehensweise Lebensmittelproduzenten?
Dr. Christall: Es geht nicht darum, ob diese Vorgehensweise vorteilhafter für Produzenten ist, sondern es geht um die korrekte Anwendung des geltenden EU-Lebensmittelrechts, das die Beurteilung der Lebensmittelsicherheit und die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit an die Prüfung unterschiedlicher Anforderungen knüpft.
Des Weiteren fordert der Lebensmittelverband Deutschland, dass Produkte, in denen Ethylenoxid und 2-Chlorethanol mit den verfügbaren Analysenmethoden nicht mehr sicher nachgewiesen werden können, als sicher zu betrachten sind. Ist das – mit Blick auf die Gesundheit der Verbraucher – nicht riskant?
Dr. Christall: Im Pestizidrecht gelten Rohstoffe (Warenarten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005), bei denen der Gehalt unterhalb des Rückstandshöchstgehalts liegt, als sicher. Die niedrigsten Rückstandshöchstgehalte entsprechen der analytischen Bestimmungsgrenze. Dieses Prinzip sollte auch für Endprodukte gelten. Die Regelbestimmungsgrenze für Endprodukte, auf die man sich in der EU im Falle von Ethylenoxid geeinigt hat, liegt bei 0,02 mg/kg für den Summenparameter Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid. Die höchsten Bestimmungsgrenzen liegen bei 0,1 mg/kg. Das entspricht den Bestimmungsgrenzen, die auch für die Rohstoffe (Warenarten gemäß Anhang I) gelten.
Lebensmittelverband Deutschland e. V, Berlin
Das Interview führte für Sie: Lukas Lehmann
Redakteur V.i.S.d.P.
„Die Einstufung eines Lebensmittels als unsicher erfordert nach EU-Lebensmittelrecht immer eine individuelle Risikobewertung für ein bestimmtes Lebensmittel.“