Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG), das Mitte November 2023 in Kraft getreten ist, verpflichtet energieintensive Unternehmen und Rechenzentren, mehr Energie zu sparen. Mit konkreten Maßnahmen soll der Energieverbrauch gesenkt werden. Dazu gehört auch, dass ihre Abwärmepotenziale melden. Meldepflicht besteht bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 2,5 GWh über die Plattform für Abwärme. Was müssen Unternehmen dabei beachten?
Abwärme „ist grundsätzlich der Teil der Wärme, der als ungewolltes Nebenprodukt in einem Prozess oder einer Anlage entsteht, dessen Zielsetzung die Erzeugung eines Produktes, die Erbringung einer Dienstleistung oder die Umwandlung von Energie ist“, so beschreibt es das Gesetz.
Die Überwachung von Pumpen in industriellen Prozessen ist weit mehr als eine reine Schutzmaßnahme für das Pumpenaggregat. Neben der präventiven Wartung und...
Unterschieden wird zwischen geführter und diffuser Abwärmequelle: Die Abwärme ist entweder technisch kanalisiert und wird abgegrenzt transportiert bzw. geleitet, z. B. durch Kühlwasser, über einen Schornstein oder eine raumlufttechnische Anlage. Oder die Energie wird direkt freigesetzt, z. B. als Abwärme eines Ofens, die durch Strahlung an die Hallenluft abgegeben und dann durch Fenster, Türen oder Luftschleusen nach draußen gelangt. Grundsätzlich soll anfallende Abwärme bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden (Quelle: BAFA).
BAFA: Informationen zur Abwärmenutzung
Portal für Abwärme
Das Portal für die Plattform für Abwärme (kurz: Portal für Abwärme) soll eine Übersicht über gewerbliche Abwärmepotenziale in Deutschland liefern und Abwärme nutzbar machen. Grundlage dafür ist seit 18.11.2023 § 17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die öffentliche Plattform eingerichtet. Dort melden Unternehmen ihre Abwärmedaten und ermöglichen so, dass regionale Wärmeproduzenten (Unternehmen mit Abwärmepotenzialen) und -abnehmer (z.B. Fernwärmeunternehmen) zusammenkommen. Damit können z. B. auch Kommunen ihrer Pflicht zur Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) nachkommen.
Wer ist betroffen?
Nach § 17 Abs. 1 EnEfG müssen Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre ihre Abwärmepotenziale melden. Als Unternehmen gilt dabei jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform.
Das Abwärmepotenzial wird definiert als „Abwärme aus einer oder mehreren Abwärmequelle(n), die durch ein Medium lokal begrenzt diffus oder (zusammen) geführt und ohne Nutzung der enthaltenen Energie … an die Umwelt abgegeben wird. Unter „lokal begrenzt diffus“ ist die Abgabe von diffuser Abwärme an einer Stelle zu verstehen, die aufgrund der räumlichen/technischen Situation mit angemessenem Aufwand auch kanalisiert werden könnte.“ Über eine Bagatellgrenze für „kleine“ bzw. nicht wirtschaftlich nutzbare Abwärmepotenziale wird derzeit diskutiert.
Was muss gemeldet werden?
Folgende Informationen müssen grundsätzlich übermittelt werden (§ 17 Abs. 1 EnEfG):
- 1. Name des Unternehmens
- 2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt
- 3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung
- 4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf
- 5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
- 6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.
Praktische Hinweise und Informationen liefern Merkblatt und Technischer Leitfaden des BAFA. Nützlich ist eine geeignete Software, in der Abwärmepotenziale und sonstige geforderte Informationen kontinuierlich erfasst und dann über die Plattform gemeldet werden können.
Bei der erstmaligen Meldung müssen nur wesentliche und geführte Abwärmepotenziale gemeldet werden. Wesentlich sind Potenziale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von mehr als 20 °C.
Meldefristen
Grundsätzlich müssen Unternehmen die Informationen bis spätestens 31. März eines Kalenderjahres übermitteln bzw. bestätigen. Allerdings wurde die ursprüngliche Frist für zwölf Monate ausgesetzt, die erste Meldung ist nun bis zum 01.01.2025 (statt 01.01.2024) möglich, bis dahin werden keine Bußgelder erhoben. Änderungen müssen Unternehmen dagegen unverzüglich melden.
Änderungen im Energierecht
Das Energieeffizienzgesetz und das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sollen noch einmal geändert werden, Entwürfe liegen bereits vor. Geplante Änderungen sind im Wesentlichen:
- Energieeffizienzgesetz (EnEfG):
Die Schwellenwerte in §§ 9, 16 und 17 sollen von 2,5 GWh auf 2,77 GWh (entspricht 10 Terajoule) angehoben werden. Sie betreffen auch die Meldepflicht für Abwärmepotenziale.
Die Prüfung der Umsetzungspläne nach § 9 Satz 5 durch externe Dritte wie Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren soll entfallen. Die Umsetzungspläne sollen jährlich um den Stand der Umsetzung aktualisiert werden müssen. - Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G):
Die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 soll nicht mehr von der KMU-Eigenschaft, sondern vom Gesamtenergieverbrauch abhängig gemacht werden: Künftig sollen Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 2,77 GWh (bisher kein Schwellenwert) der Energieauditpflicht unterliegen.
Die nach § 8a an Energieaudits zu stellenden Anforderungen sollen den Anforderungen des EnEfG angepasst werden. Dies betrifft die Ermittlung und Bewertung von Abwärmepotenzialen, die Wirtschaftlichkeitsbewertung nach der Valeri-Methode (DIN EN 17643) und die Ermittlungen des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien. Außerdem soll ein Energieaudit künftig die Bewertung der Durchführbarkeit des Anschlusses an Fernwärme- und Kältenetze beinhalten.
Es sollen Vorschriften zum Abschluss eines Energieleistungsvertrags aufgenommen werden, dabei schließt z.B. ein Unternehmen („Begünstigter“) einen Vertrag mit einem Dienstleister („Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung“). Die Maßnahme muss während der gesamten Vertragslaufzeit überprüft und überwacht werden. Der Vertrag soll u.a. konkrete Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz und die Verpflichtung zur Erreichung der Ziele beinhalten. Während der Vertragslaufzeit soll das Unternehmen von der Energieauditpflicht befreit sein.
Flugtreibstoffe sollen nicht mehr von der Bilanzierung ausgenommen werden.
Das müssen Unternehmen tun
Zunächst müssen Unternehmen ermitteln, ob sie betroffen sind. Entsprechend ihrem jährlichen Energieverbrauch müssen sie festgelegte Pflichten erfüllen, also ggf. Abwärmepotenziale melden, Energieaudits nach EDL-G durchführen, Umsetzungspläne erstellen, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten und aufrechterhalten sowie Maßnahmen bez. Wirtschaftlichkeit nach VALERI (DIN EN 17463:2021–12) bewerten. Sie müssen auch Änderungen im Energierecht ermitteln und erforderliche Maßnahmen ableiten und umsetzen.
Beratung und Software
Die Experten von Qumsult unterstützen Unternehmen beim Einführen und Aufrechterhalten von Managementsystemen für Energie und Umwelt. Sie führen Energieaudits nach DIN EN 16247–1 durch, wofür sie bei der BAFA akkreditiert sind. Und sie begleiten Unternehmen bei der Transformation zum klimaneutralen Unternehmen und unterstützen beim Stellen von Förderanträgen für Transformationskonzepte. Die eigens entwickelte HSEQ Software wird zukünftig eine Funktionalität bieten, um Abwärmepotenziale zu erfassen, inkl. der Berechnung der geführten Abwärmepotenziale. Geforderte Daten können Nutzer dann einfach im Portal übermitteln.