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Das sind die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes

EnEfG seit 18.11.2023 in Kraft
Das sind die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes

Das sind die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes
Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist seit 18.11.2023 in Kraft Bild: – stock.adobe.com

Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) legt klare Energieeffizienzziele fest. Es beinhaltet zudem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und es definiert erstmals Effizienzstandards für Rechenzentren. Die Ziele für 2030 entsprechen dabei den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland. Seit 18.11.2023 ist das EnEfG in Kraft. Was bedeutet das nun konkret für die Unternehmen? Wir geben einen kurzen Überblick.

Das neue Energieeffizienzgesetz und schafft erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen, um Energieeffizienz in Deutschland zu steigern. Mit dem neuen Gesetz wurden auch Bestimmungen des aktuellen Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) an verschiedenen Stellen ergänzt. Die Ergänzungen umfassen u.a. die Aktualisierung der DIN EN 16247–1 auf die Ausgabe vom November 2022. Neu ist in der Norm z.B. das Erfordernis eines Messplans und das Aufstellen von Energieleistungskennzahlen (EnPIs).

Betroffen sind – neben öffentlichen Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen – Unternehmen und Rechenzentren.

Direkt zum Energieeffizienzgesetz

Die wichtigsten Regelungen des EnEfG im Überblick

  • 1. Energieeffizienzziele:
    Das EnEfG legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Im Sinne frühzeitiger Planungs- und Investitionssicherheit wird darüber hinaus ein Ziel für die Senkung des Endenergieverbrauchs bis 2045 vorschattiert. Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um rd. 500 TWh bis 2030 (ggü. dem aktuellen Niveau).
  • 2. Energieeinsparpflichten von Bund und Länder:
    Der Bund und die Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 3 TWh (Länder) erbringen.
  • 3. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung:
    Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz von Bund und Ländern werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor mit dem Ziel, jährlich 2 % Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen. Über die dazu zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden die öffentlichen Einrichtungen von Bund und Länder eigenständig.
  • 4. Einführung von Energie- oder Umweltmanagement-Systemen für Unternehmen:
    Mit dem EnEfG werden Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch (durchschnittlich mehr als 7,5 GWh) verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Über die Umsetzung geeigneter Effizienzmaßnahmen entscheiden die Unternehmen aber selbst.
  • 5. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren:
    Für Rechenzentren gelten Energieeffizienzstandards. Auch muss künftig Abwärme genutzt werden, da hier Potenziale für mehr Energieeffizienz schlummern. Alle Betreiber von großen Rechenzentren sollen zudem künftig Strom aus erneuerbaren Energien nutzen.
  • 6. Vermeidung und Verwendung von Abwärme:
    Abwärme aus Produktionsprozessen muss künftig möglichst vermieden werden. Soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, soll diese verwendet werden (Abwärmenutzung). Zudem werden Informationen über Abwärmepotenziale in Unternehmen auf einer neuen Plattform gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht.

(Quelle: BMWK)

Was bedeutet das Energieeffizienzgesetz für Unternehmen?

Pflichten und Fristen für Unternehmen

Bezugnehmend auf Punkt 4. im vorangegangenen Absatz, finden Sie eine genauere Auflistung der Pflichten und Fristen für Unternehmen. (Quelle: Qumsult) Die Angaben in KWh bzw. GWh beziehen sich auf einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.

  • Verbrauch ≤500 000 KWh und Nicht-KMU:
    keine Verpflichtung für ein Energieaudit (Bagatellschwelle), Meldung an die BAFA Online-Energieauditerklärung erforderlich,
    bis wann: Online-Energieauditerklärung spätestens zwei Monate nach Feststellung der Bagatellschwelle
  • Verbrauch ≤2,5 GWh,
    Verpflichtungen des EDL-G für Nicht-KMU: Energieaudit, Meldung an die BAFA Online-Energieauditerklärung erforderlich, keine Verpflichtung zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme,
    bis wann: Online-Energieauditerklärung spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Energieaudits
  • Verbrauch >2,5 GWh:
    Umsetzungspläne erstellen, von unabhängigen Experten prüfen lassen und spätestens innerhalb von 3 Jahren auf der Webseite der BAFA veröffentlichen; gilt für Unternehmen, die auf Grundlage des § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-G ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit gemäß § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben.
    Weitere Pflichten sind u.a.: identifizierte Maßnahmen nach Valeri (DIN EN 17463:2021–12) bezüglich Wirtschaftlichkeit bewerten, Abwärmequellen erfassen und Maßnahmen zu deren Nutzung entwickeln (Vermeiden, reduzieren und nutzen),
    bis wann: innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits
  • Verbrauch >7,5 GWh:
    Energie- oder Umweltmanagement-System nach ISO 50001 bzw. EMAS einrichten und betreiben,
    weitere Pflichten sind u.a.: Abwärmequellen erfassen und Maßnahmen zu deren Rückgewinnung und Nutzung entwickeln, technisch realisierbare Maßnahmen identifizieren und darstellen, identifizierte Maßnahmen nach Valeri (DIN EN 17463:2021–12) bezüglich Wirtschaftlichkeit bewerten,
    bis wann: Bis Ablauf des 18.07.2025 (während dieses Zeitraums sind betroffene Unternehmen von der Verpflichtung zum Energieaudit nach EDL-G befreit)
    Hinweis: Unternehmen, die ab dem 18.11.2023 den Status 7,5 GWh erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben.
  • Interne und externe Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300:
    Energie- oder Umweltmanagement-System nach ISO 50001 bzw. EMAS einrichten und betreiben (Ausnahmen s. § 12 EnEfG),
    bis wann: 01.07.2025
    weitere Pflichten sind u.a.: Abwärmenutzung mit in räumlicher Nähe liegenden Gemeinden oder Betreibern von Wärmenetzen, Informationen zum Energieverbrauch weitergeben, die dann veröffentlicht werden, Anteil des Stromverbrauchs durch Strom aus erneuerbaren Energien
    bis wann: 50 %, ab 01.01.2024, 100 % bis 01.01.2027
  • Öffentliche Einrichtungen ab 1 GWh:
    jährliche Endenergieeinsparungen von 2 % verpflichtet
    bis wann: 2045
  • ab 1 GWh:
    Vereinfachtes Energiemanagementsystem (entspricht Anforderungen von Level 2 der ISO 50005, u.a. ohne externe Zertifizierung)
    bis wann: 30.06.2026
  • ab 3 GWh:
    Energie- oder Umweltmanagement-System nach ISO 50001 bzw. EMAS
    bis wann: 30.06.2026

Die Experten von Qumsult unterstützen Unternehmen beim Einführen und Aufrechterhalten von Managementsystemen für Energie und Umwelt.

(Daniela Held)

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