In einer gemeinsamen Aktion sichern der Verband der Chemischen Industrie (VCI) und der Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) die Notfallversorgung der deutschen Krankenhäuser mit Desinfektionsmitteln. Von verschiedenen Mitgliedsunternehmen des VCI werden in einem ersten Schritt 700 t Ethanol und 35 000 l Wasserstoffperoxid sowie über 12 000 l Glyzerin als Komponenten für Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt. Die Hilfsaktion wird Mitte dieser Woche umgesetzt. In Krankenhäusern sind Händedesinfektionsmittel eine unverzichtbare Maßnahme, um das Klinikpersonal zu schützen und die Übertragung des Coronavirus zu verhindern.
In Absprache mit dem ADKA beauftragen die Chemieunternehmen oder organisieren eigenständig die Auslieferung der Chemikalien an über 370 Apotheken in Deutschland, die Krankenhäusern angegliedert sind. Von den Zielapotheken werden die Desinfektionsmittel endkonfektioniert und den Krankenhäusern zur Verfügung gestellt. Mit der vom Bundesgesundheitsministerium massiv unterstützten Aktion wollen VCI und ADKA den bisherigen Engpass entschärfen, wo die Notlage am dringlichsten eine Lösung erfordert.
VCI-Hauptgeschäftsführer Wolfgang Große Entrup unterstreicht, dass die Kooperation mit dem ADKA zur Lösung des Problems sehr pragmatisch und zielorientiert verlief. Bereits vor zwei Wochen hatte der Chemieverband in enger Abstimmung mit dem Krisenstab der Bundesregierung eine „Task Force Desinfektionsmittel“ eingesetzt. Darauf ließ sich jetzt aufbauen. „Viele unserer Mitgliedsunternehmen stehen bereit und tragen aktiv zur Notfallversorgung bei. Teilweise werden Desinfektionsmittel und Rohstoffe sogar kostenlos an Krankenhäuser abgegeben“, betont Große Entrup. „Dieser erste Erfolg ist das Ergebnis einer hervorragenden Kooperation aller Beteiligten.“ In einer zweiten und dritten Welle werden in den kommenden Wochen und Monaten weitere erhebliche Mengen benötigt, so der VCI.
Damit die Aktion ablaufen kann, mussten im Vorfeld kartellrechtliche Fragen mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundeskanzleramt geklärt und Ausnahmereglungen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erlassen werden.