Das Jahr 2022 bringt nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger zahlreiche neue Regelungen und Gesetzesänderungen wie das Verbot von Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 µm, die Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, oder die elektronische Krankmeldung mit sich. Auch Unternehmen müssen sich auf einige Veränderungen einstellen insbesondere im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes.
CO2-Preis und Carbon-Leakage-Verordnung
Der CO2-Preis für fossile Brennstoffe im Bereich Wärme und Verkehr, der bereits 2021 über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführt wurde, steigt ab 1. Januar 2022 von 25 auf 30 Euro pro Tonne CO2. Das BEHG bepreist die Emissionen aus der Verbrennung fossiler Energieträger (Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel). Zu leisten ist die CO2-Umlage vom Inverkehrbringer (i.d.R. Energielieferanten). Mit der nationalen CO2-Bepreisung ergänzt die Bundesregierung den europäischen Emissionshandel, der bereits für die Energiewirtschaft, die energieintensive Industrie und den innereuropäischen Luftverkehr gilt. Um zu verhindern, dass Unternehmen durch den CO2-Preis wirtschaftliche Nachteile haben, regelt die am 24. Juni 2021 vom Bundestag beschlossene BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) einen finanziellen Ausgleich zugunsten von Unternehmen im grenzüberschreitenden Wettbewerb. Die Carbon-Leakage-Verordung ist dabei eng an das Carbon-Leakage-Schutzsystem im Rahmen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) angelehnt. So dient etwa die Sektorenliste des EU-Emissionshandels als Grundlage für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken und somit für die Auswahl der beihilfeberechtigten Unternehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist darüber hinaus eine Ausweitung auf weitere Branchen möglich. Die Höhe der Beihilfen ergibt sich aus der maßgeblichen Emissionsmenge, einem sektorspezifischen Kompensationsgrad sowie dem Preis der Emissionszertifikate.
Die Überwachung von Pumpen in industriellen Prozessen ist weit mehr als eine reine Schutzmaßnahme für das Pumpenaggregat. Neben der präventiven Wartung und...
Grundsätzlich ist in allen betroffenen Sektoren eine „Carbon Leakage“-Beihilfe verfügbar. Um sie zu erhalten, müssen sich die Unternehmen im Gegenzug zu Klimaschutzmaßnahmen verpflichten. Dazu zählen Maßnahmen, die die Energieeffizienz verbessern und CO2-Emissionen verringern. Außerdem müssen sich die beihilfeberechtigten Unternehmen zum Betrieb eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystem nach der der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 verpflichten. Ersatzweise reicht für Unternehmen mit geringem Verbrauch fossiler Brennstoffe die Teilnahme in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke.
EEG-Umlage sinkt auf niedrigsten Wert seit 10 Jahren
Im Gegenzug zur Erhöhung des CO2-Preises sinkt die die EEG-Umlage im Vergleich zum Vorjahr um 2,8 ct/kWh bzw. 43% auf 3,723 ct/kWh. Damit liegt die EEG-Umlage 2022 auf dem niedrigsten Stand seit 10 Jahren, trotz einer Verdoppelung der EEG-Strommenge von 118 auf 239 TWh (Anstieg von 103%). Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sowie der Erneuerbare-Energien-Verordnung festgelegt und bis zum 15. Oktober des Vojahres veröffentlicht. Bei der Festlegung der EEG-Umlage werden der Stand des EEG-Kontos zum 30. September, der Bundeszuschuss sowie eine Liquiditätsreserve berücksichtigt.
Die starke Absenkung der Umlage 2022 im Vergleich zu den Vorjahren lässt sich im Kern auf die Entwicklung der Strombörsenpreise und auf die Bundeszuschüsse zurückführen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den für das Jahr 2022 erwarteten Auswirkungen und den bereits eingetretenen Effekten, die sich im aktuellen Stand des EEG-Kontos niederschlagen. Die Preise an der Strombörse sind im Jahr 2021 drastisch angestiegen.
Die EEG-Kosten entstehen aus der Differenz von sicheren Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiber und dem Marktwert des geförderten Stroms an der Strombörse. Mit steigenden Preisen an der Strombörse verringert sich diese Differenz. Für 2022 rechnen die Gutachten mit EEG-Differenzkosten von 19,8 Mrd. Euro. Im Vergleich dazu lagen vor der Corona-Pandemie in 2019 die EEG-Kosten bei 25,5 Mrd. Euro und damit um 5,7 Mrd. Euro höher als die nun für 2022 erwarteten Kosten; im Vergleich zu 2019 senkt dies die EEG-Umlage um 1,7 ct/kWh.
Auch Teile der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung werden seit 2021 zur Senkung der EEG-Umlage verwendet. Als Gegenstück zur Belastung in den Sektoren Wärme und Verkehr sollen so die Strompreise entlastet werden. Für 2022 beträgt der Bundeszuschuss rund 3,3 Mrd. Euro. Dadurch wird die Umlage umgerechnet um 0,9 ct/kWh entlastet. Die Restmittel aus dem Konjunkturpaket (insgesamt 11 Mrd. Euro) werden in 2022 nicht verwendet, da der politische Zielwert von 6 ct/kWh ohnehin unterschritten wird. Gemäß Koalitionsbeschluss stehen die Restmittel aus dem Konjunkturpaket aber in den Folgejahren für die EEG-Umlage zur Verfügung. Zum 30. September 2021 verzeichnet das EEG-Konto ein Plus von 4,5 Mrd. Euro. Abzüglich der Liquiditätsreserve von knapp 1 Mrd. Euro verbleibt ein Überschuss von 3,6 Mrd. Euro. Dieser Betrag wird mit der EEG-Umlage für das Folgejahr verrechnet. (Quelle: BMWi)
Novellierung der TA Luft
Die Neufassung der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie legt den Stand der Technik für über 50.000 Anlagen in Deutschland fest und gibt den Behörden ein bundeseinheitliches Instrument zur Luftreinhaltung an die Hand. Die TA Luft ist zwar selbst kein Gesetz, als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)) stellt sie jedoch eine verbindliche Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen dar und ist von den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu beachten. Sie konkretisiert zentrale Begriffe des BImSchG, wie beispielsweise „schädliche Umwelteinwirkungen“ und „Stand der Technik“.
Die TA Luft gliedert sich im Wesentlichen in einen Immissions- und einen Emissionsteil. Der Immissionsteil enthält Vorschriften zum Schutz der Nachbarn und der Umwelt vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen. So muss beispielsweise bei der Genehmigung einer Anlage geprüft werden, welche Auswirkungen diese auf die Luftqualität und auf empfindliche Biotope in ihrer Umgebung haben wird.
Der Emissionsteil enthält Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und legt entsprechende Emissionswerte für alle relevanten Luftschadstoffe aus Anlagen fest. Dabei werden nicht nur neue Industrieanlagen erfasst, sondern auch Anforderungen an Altanlagen formuliert. Sie müssen nach angemessenen Übergangsfristen grundsätzlich an den Stand der Technik und damit an das Emissionsniveau von Neuanlagen herangeführt werden. (Quelle: bmu)
Welche Änderungen bringt die Novellierung der TA Luft mit sich?
Mit der Novelle der TA Luft wurden mehrere Regelungen aus dem EU-Recht in nationales Recht umgesetzt. Dies betrifft zahlreiche Vorsorgeanforderungen, die in Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission zu Schlussfolgerungen über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) auf der Grundlage der Industrie-Emissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) enthalten sind. Aber auch für Anlagen, die von diesen Durchführungsbeschlüssen nicht betroffen sind, wurde der Stand der Technik vor allem im Hinblick auf besonders relevante Luftschadstoffe wie Stickstoffoxiden oder Feinstaub überprüft und angepasst. Die mit der Novellierung der TA Luft einhergehenden wichtigsten Änderungen umfassen insbesondere:
- erweiterter Anwendungsbereich: zukünftig müssen u. a. Biogasanlagen, Schredderanlagen oder Anlagen zur Herstellung von Holzpellets den Vorschriften der TA Luft entsprechen.
- Verschärfung von Schadstoffdepositionswerten
- Neuaufnahme und Reklassifizierung besonders gesundheitsschädlicher Stoffe: erstmals werden auch Benzopyren, Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle in die Tabelle der Immissionswerte für Schadstoffdepositionen aufgenommen.
- Aufnahme neuer Werte im Bereich Staub / Feinstaub: erstmals wurde ein Immissionswert für Feinstaub der Partikelgröße PM2,5 von 25 μg/m³ aufgenommen. Die Regelungen für Feinstaub der Partikelgröße PM10 wurden ergänzt. Der Grenzwert für im Abgas enthaltende staubförmige Emissionen wurde verschärft. Nach wie vor dürfen zwar grundsätzlich die im Abgas enthaltenden staubförmigen Emissionen die Massenkonzentration von 20 mg/m³ nicht überschreiten. Neu ist allerdings, dass Emissionsquellen, die den Massenstrom von 0,40 kg/h überschreiten, die Massenkonzentration von 10 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.
- Erfassung der Geruchsimmissionsrichtlinie
- neue Anforderungen an die Immissionsprognose: Es wird eine neue Immissionskenngröße eingeführt, die insbesondere bei Änderungsgenehmigungen zum Tragen kommt. Neben der sog. Zusatzbelastung durch den geänderten Teil der Anlage ist jetzt auch die Gesamtzusatzbelastung durch die gesamte bestehende und später geänderte Anlage zu ermitteln.
- Aufnahme von Bioaerosolen: Anlagen, welche umweltmedizinisch relevante Bioaerosole in relevantem Umfang emittieren können, sind durch die Novellierung der TA Luft erstmals dazu verpflichtet, zur Emissionsminderung Maßnahmen zu treffen, die dem Stand der Technik entsprechen.
- besondere Vorschriften für Tierhaltungsanlagen: Auf Betreiber von Tierhaltungsanlagen kommen verschärfte Filtervorgaben für die Abluft zu. Die Anforderungen betreffen die Emissionen Ammoniak und Feinstaub.
- Fortentwicklung des Standes der Messtechnik
- neue Anforderungen an die Berechnung der Schornsteinhöhe: Anlagen mit Schornsteinen, die nach Inkrafttreten der neuen TA Luft genehmigt oder geändert werden, unterliegen einer neuen Berechnungsmethodik, die den aktuellen Stand der Technik widerspiegelt. Dies kann für Anlagenbetreiber die Änderung der Planung notwendig machen.
Ab Inkrafttreten der Neufassung der TA Luft besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden durch nachträgliche Anordnungen die Anpassung von Anlagen an den in der neuen TA Luft festgehaltenen aktuellen Stand der Technik verlangen. Für Bestandsanlagen gelten insoweit jedoch bestimmte Übergangsfristen. Die Neufassung der TA Luft enthält eine Übergangsregelung, nach der Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der alten TA Luft zu Ende geführt werden sollen, wenn der Vorhabenträger vor dem Inkrafttreten der Neuen TA Luft – also vor dem 1. Dezember 2021 – einen vollständigen Genehmigungsantrag gestellt hat. (Quelle: Taylor Wessing)
Autorin: Daniela Held, Redakteurin