Als erstes Insekt wurde der gelbe Mehlwurm als neuartiges Lebensmittel zugelassen. Die EU-Mitgliedstaaten haben einem entsprechenden Vorschlag der Europäischen Kommission zugestimmt.
Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten halten das neuartige Lebensmittel grundsätzlich für sicher. „Allerdings kann der Verzehr des gelben Mehlwurms bei empfindlichen Personen zu allergischen Reaktionen führen“, so Dr. Georg Schreiber vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Das Etikett muss daher einen Hinweis auf mögliche Kreuzreaktionen zu Allergien gegen Krustentiere oder Hausstaub-Milben tragen.
Die getrocknete Larve des Mehlkäfers Tenebrio molitor (Mehlwurm) darf als Ganzes oder gemahlen verkauft werden. Außerdem kann sie als Zutat bis zu einem Anteil von 10 % in verschiedenen Lebensmitteln, zum Beispiel Nudeln oder Keksen, eingesetzt werden.
Da sich die Zulassung auf geschützte wissenschaftliche Daten stützt, gilt die Zulassung für die Dauer von fünf Jahren zunächst nur für das antragstellende französische Unternehmen. Nach Ablauf dieser Zeit dürfen Wettbewerber, die sich auf die Zulassung berufen wollen, den gelben Mehlwurm auch ohne Erlaubnis des Antragstellers vermarkten. Aufgrund einer Übergangsbestimmung dürfen ganze Insekten jedoch, sofern sie vor dem 1.1.2018 in der EU schon rechtmäßig als Lebensmittel im Verkehr waren, weiterhin als Lebensmittel vermarktet werden, wenn für sie ein Zulassungsantrag als neuartiges Lebensmittel vor dem 1.1.2019 gestellt wurde. Für den gelben Mehlwurm sind diese Bedingungen erfüllt.