Arzneimittelrechtliche Verpflichtung, Arzneimittel und Ausgangsstoffe, die den Anforderungen an die Qualität nicht genügen, als solche kenntlich zu machen und abzusondern. Solche Arzneimittel sind zu vernichten, an den Lieferanten zurückzugeben oder umzuarbeiten (§ 14 Abs. 6 Satz 1 AMWHV [Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung]). Über die Maßnahme sind Aufzeichnungen zu erstellen (§ 14 Abs. 6 Satz 3 AMWHV).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie
Unsere Webinar-Empfehlung
Membranfiltration ist ein wichtiger Teil der industriellen Wasseraufbereitung, um die gewünschte Wasserqualität zu erreichen. Erfahren Sie mehr über den optimierten Anlagenbetrieb durch den Einsatz passender Ventile und Armaturen.
Teilen: