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Betriebsräume

Lexikon Pharmatechnologie
Betriebsräume

Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl und Ausrüstung für die beabsichtigten Zwecke geeignet sein und so ausgestattet und genutzt werden, dass das Risiko von Fehlern auf das kleinstmögliche Maß eingeschränkt und jeder die Qualität des Produkts beeinträchtigende Effekt vermieden wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AMWHV [Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung]). Die Geeignetheit der Räume wird von der zuständigen Behörde vor Erteilung einer Herstellungserlaubnis im Rahmen einer Abnahmebesichtigung überprüft. Herstellern, die nicht über geeignete Betriebsräume verfügen, ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 AMG die Herstellungserlaubnis zu versagen oder, wenn die fehlende Geeignetheit nachträglich festgestellt wird, zu widerrufen.

Die Anforderungen an die Auslegung der Betriebsräume hängen von Art und Umfang der Arzneimittelproduktion ab. Grundsätzlich müssen die Beleuchtung, Temperatur, Feuchtigkeit und Belüftung dem jeweiligen Produktionsschritt angemessen sein und dürfen weder die Qualität der Produkte noch die Funktionsfähigkeit der Anlagen und Ausrüstung nachteilig beeinflussen. Eine besondere Bedeutung kommt der Beleuchtung dort zu, wo produktionsbegleitend visuelle Kontrollen durchgeführt werden.

Die Räumlichkeiten sollten sich leicht und gründlich reinigen und erforderlichenfalls desinfizieren lassen. Die Verträglichkeit der auf Fußböden und Wände sowie die übrige Einrichtung einwirkende Stoffe durch Herstellung, Reinigung und Desinfektion ist nachzuweisen. Entscheidend für die Qualität der hergestellten Arzneimittel ist ein ausreichender, von dem Hersteller festzulegender Hygienestandard in diesen Räumen. Durch entsprechende Kontrollen ist nachzuweisen, dass dieser Standard dauerhaft eingehalten wird.

Gegen das Eindringen von Insekten und anderen Tieren sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

Die Betriebsräume müssen sich jederzeit in einem ordnungsgemäßen baulichen Zustand befinden. Dazu ist erforderlich, dass sie regelmäßig instand gehalten werden. Die Anordnung sollte so erfolgen, dass die Produktion in logisch aufeinanderfolgenden Schritten durchgeführt werden kann (entsprechend dem Ablauf der Arbeitsschritte).

Annahme- und Versandbereiche sollten so gestaltet sein, dass die Materialien und Produkte vor äußeren Einflüssen geschützt sind.

In den Produktionsbereichen muss eine Kreuzkontamination entweder durch die Auslegung der Räume selbst oder durch ein geeignetes Lüftungskonzept ausgeschlossen werden. Der Produktion hochwirksamer Pharmaka (z. B β-Lactam-Antibiotika, Hormone, Zytostatika) ist besondere Beachtung zu schenken. Durch geeignete Maßnahmen, wie getrennte Herstellungsbereiche, separate Belüftungssysteme oder die Kampagnen-Fertigung, ist in diesen Fällen sicherzustellen, dass es zu keiner Kreuzkontamination kommen kann. Für die Bereitstellung und Zwischenlagerung von Materialien muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen. Anlagen müssen so aufgestellt werden können, dass sie für Reinigungs- und Wartungsarbeiten in dem erforderlichen Umfang zugänglich sind. Soweit Betriebsräume für Herstellungsvorgänge verwendet werden, die für die Arzneimittelqualität von entscheidender Bedeutung sind, müssen sie auf ihre Eignung überprüft werden (Qualifizierung). Art und Umfang der Qualifizierungserfordernisse hängen davon ab, welche konkreten Arbeitsgänge in den jeweiligen Räumlichkeiten durchgeführt werden sollen.

Für die Durchführung von Inprozesskontrollen sollten räumlich von der Herstellung getrennte Bereiche eingerichtet werden. Ist dies nicht möglich, muss durch geeignete Maßnahmen die Beeinflussung der Kontrollen durch die laufende Herstellung ausgeschlossen werden.

Die Lagerräume sollen über eine ausreichende Fläche verfügen, damit die unterschiedlichen Kategorien von Materialien und Produkten ordnungsgemäß aufbewahrt werden können. Sie müssen sauber und trocken sein sowie die Lagerung in dem jeweils angemessenen Temperatur- und Feuchtigkeitsbereich gewährleisten.

Abb. B 4: Typischer Betriebsraum in der Verpackung. (Quelle: F. Stieneker)

Kontroll-Laboratorien sollen von den Produktionsräumen abgetrennt sein, um Fremdeinflüsse auszuschließen. Für die Aufbewahrung von Proben und Protokollen müssen definierte und ausreichende Lagerungsbedingungen vorliegen. Aufenthaltsräume sind von anderen Bereichen zu trennen.

Umkleide- und Waschräume sowie Toiletten sollen der Benutzerzahl angemessen sein. Toiletten sollen nicht in direkter Verbindung mit Produktionsräumen stehen.

Räume zur Tierhaltung müssen von anderen Bereichen abgetrennt sein und über einen eigenen Zugang sowie über eine eigene Belüftungsanlage verfügen.

© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie

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