Beauftragter für Werk- und Dienstleistungen, der nicht dem Unternehmen des Arzneimittelherstellers angehört. Externe Dienstleister werden in allen Bereichen, insbesondere bei der Einführung und im laufenden Betrieb computergestützter Systeme, in Anspruch genommen. Für alle Leistungen, die durch externe Dienstleister erbracht werden, ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung soll qualitativ vergleichbar sein mit der Vereinbarung über die Herstellung oder die Prüfung im Lohnauftrag (Lohnherstellung).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie