Arzneimittel oder sonstiges Produkt, das als Teil einer amtlichen Probe in Form einer Teilprobe oder als Zweitprobe bei der Probenentnahme zurückgelassen wird. Damit wird es dem betroffenen Unternehmer / Hersteller ermöglicht, im Bedarfsfalle einen möglichen Gegenbeweis zur Untersuchung / Begutachtung durch die staatliche Einrichtung vorzulegen. Hierfür ist ein frei wählbarer zugelassener Sachverständiger zu beauftragen, wobei darauf geachtet werden muss, dass die Gegenprobe amtlich verschlossen oder versiegelt wird.
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie