Fertigarzneimittel müssen gekennzeichnet sein, wenn sie in Verkehr gebracht werden sollen. Hierzu müssen auf den Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen bestimmte, gesetzlich vorgegebene Angaben in gut lesbarer Schrift allgemein verständlich und dauerhaft, zum Teil auch in Blindenschrift, angegeben sein (§ 10 AMG).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie
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