Bei Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen im Handelsverkehr übliche Vereinbarungen, die Regelungen zur Vertragsabwicklung festlegen, z. B. zu Lieferzeit und -menge, Verzug, Transport(-gefahren) und Eigentumsübergang. Sie bedürfen zu ihrer Rechtslegung einer besonderen Vereinbarung, wobei die Inbezugnahme derselben als Allgemeine Geschäftsbedingungen genügt. Im Außenhandel vereinbaren die Parteien häufig die Geltung der Incoterms.
Als technische Lieferbedingungen speziell für Halbzeuge, wie Bleche, Rohre, Fittings etc. aus austenitischem Edelstahl können die Parteien die Geltung von z. B. DIN17440, 17441, 17455-58 vereinbaren. Dabei sollten die Parteien Rechtsunsicherheiten durch „technische Lücken” vermeiden und Eigenschaften des zu liefernden Produkts so genau wie möglich beschreiben.
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie