Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit eines Werkes oder einer Sache bei Gefahrübergang. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache oder das Werk frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen oder Werken der gleichen Art üblich ist und die der Käufer / Besteller nach der Art der Sache bzw. des Werkes erwarten kann (§§ 434 Abs. 1 Satz 1, 633 Abs. 2 Satz 1 BGB). Einem Mangel steht es gleich, wenn eine andere als die bestellte Sache / Werk oder eine solche in zu geringer Menge hergestellt wird (§§ 434 Abs. 3, 633 Abs. 2 Satz 3 BGB).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie