Einfuhr von Arzneimitteln durch Dritte, d. h. durch eine vom ursprünglichen Zulassungsinhaber bzw. Hersteller unabhängige Firma, von einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland, um sie dort – parallel zum ursprünglichen pharmazeutischen Unternehmer – ebenfalls in Verkehr zu bringen. Parallel importierte Arzneimittel müssen, bevor sie vom Importeur in den Verkehr gebracht werden dürfen, in Deutschland zugelassen werden (§§ 21 und 73 AMG). Dies gilt nicht für innerhalb der EU zentral zugelassene Arzneimittel. Zuständige Behörden dafür sind das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Paul-Ehrlich-Institut für Impfstoffe, Sera und Blutprodukte.
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie