Der pharmazeutische Unternehmer ist bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung (§ 4 Abs. 18 AMG). Pharmazeutischer Unternehmer ist auch, wer ein Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt bzw. nicht unter seinem Namen, wenn es zur klinischen Prüfung bestimmt ist.
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie
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