Bei der Durchführung der klinischen Prüfung am Menschen der in einer Prüfstelle verantwortliche Arzt oder in begründeten Ausnahmefällen eine andere Person, deren Beruf aufgrund seiner wissenschaftlichen Anforderungen und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der Patientenbetreuung für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert. Wird eine klinische Prüfung in einer Prüfstelle von einer Gruppe von Personen durchgeführt, so ist der Prüfer der für die Durchführung verantwortliche Leiter dieser Gruppe (§ 4 Abs. 25 Satz 2 AMG), d. h. der Leiter der klinischen Prüfung (LKP).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie