Fertigarzneimittel, die Arzneimittel sind, dürfen als homöopathische Arzneimittel im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ein bei der zuständigen Bundesoberbehörde zu führendes Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind (§ 38 Abs. 1 AMG).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie
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