Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als sachkundige Person nach § 14 AMG (vor dem 6. 9. 2005: Herstellungs- oder Kontrolleiter) wird erbracht durch die Approbation als Apotheker oder durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung (§ 15 Abs. 1 AMG) und zusätzlichen Qualifikationen für Nichtapotheker. Außerdem ist eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Assistent des Herstellungs- oder Kontrolleiters (vor dem 6. 9. 2005) bzw. eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Prüfung von Arzneimitteln (Voraussetzung ab dem 6. 9. 2005) gefordert.
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie