Maßnahmenplan aufgrund einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken (Pharmakovigilanz, gem. § 63 AMG). Darin sind die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen auf den verschiedenen Gefahrenstufen, die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer sowie die Beteiligung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten näher geregelt und die jeweils nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt. Im Stufenplan können ferner Informationsmittel und -wege bestimmt werden.
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie