Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich des AMG nur in den Verkehr gebracht werden (Inverkehrbringen), wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Rat der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AMG, zu Ausnahmen vgl. § 21 Abs. 2 AMG).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie
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