Überführung von unter das AMG fallenden Produkten aus Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten der EU sind, in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 4 Abs. 32 Satz 2 AMG). Produkte gelten als eingeführt, wenn sie entgegen den Zollvorschriften in den Wirtschaftskreislauf überführt wurden. Wer Arzneimittel, Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, in den Geltungsbereich des AMG einführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 72 Abs. 1 AMG).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie