Einrichtung, die die in § 20c Abs. 1 oder § 72 b Abs. 1 AMG aufgeführten Tätigkeiten ausübt oder die Gewebe oder Gewebezubereitungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den oder aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringt oder ausführt; sofern die Gewebeeinrichtung auch Gewebe gewinnt, ist sie auch eine Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Nr. 11 AMWHV; sofern die Gewebeeinrichtung auch die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen durchführt, ist sie auch ein Gewebespenderlabor im Sinne von § 2 Nr. 13 AMWHV (§ 2 Nr. 10 AMWHV).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie