Die Festlegung von Prüfkriterien für technische Operationen erfordert zwangsläufig auch die Festlegung von zulässigen Toleranzen für jede Fertigungstechnik betreffend Parametern und Ergebnissen. Unter Grenzwerten versteht man insofern z. B. für den Edelstahlapparatebau die im Toleranzbereich max. zulässigen Abweichungswerte.
Beispiel: Rohrinnendurchmesser 31 ± 0,1 mm. Insofern sind 31,10 und 29,90 mm zulässige Grenzwerte bei der Rohrherstellung / Prüfung.
Ähnliches gilt bei der Definition der Rauheitswerte Ra, Rz etc. unter exakter Nennung der Messapparaturen und -parameter sowie der Eichung / Kalibrierung und der Messtoleranzen bei der Beurteilung der Messergebnisse.
Für Toleranzabweichungen ist in jedem Fall im Prüfplan ein entsprechendes Prozedere festzulegen.
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie