Schriftliche Vereinbarung zwischen z. B. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der zivilrechtlichen Haftung für Schäden, welche Dritte bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten erleiden, freistellt. Sie deckt erhöhte Risiken der sachkundigen Person nach § 14 AMG ab, die auch strafrechtlich sanktioniert sind, § 95 Abs. 1 Nr. 3 a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a AMG. Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Prozessführung zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer (vorschussweise) übernehmen. Auch kann er Versicherungsleistungen, die er im Schadensfall aus der Betriebshaftpflichtversicherung erhält, an den Arbeitnehmer weiterleiten. Den Ausgleich von strafrechtlichen Sanktionen können die Parteien indes nicht rechtlich wirksam vereinbaren.
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