Abk.: LÄP.
Nach dem AMG und dem Transfusionsgesetz (TFG) verantwortliche ärztliche Person. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 c AMG darf einem pharmazeutischen Unternehmer die Herstellungserlaubnis entzogen werden, wenn entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 des TFG keine leitende ärztliche Person bestellt worden ist.
Die leitende ärztliche Person kann zugleich die sachkundige Person sein (§ 14 Abs. 2a AMG).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie
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