Fertigarzneimittel, die nicht zur klinischen Prüfung oder zur Rückstandsprüfung bestimmt sind, dürfen im Geltungsbereich des AMG nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, welche die Überschrift „Gebrauchsinformation” trägt und bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthält (im Einzelnen vgl. § 11 AMG).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie
Teilen: