Entfernen der Umhüllung und Kennzeichnung eines Arzneimittels bei Reimport oder Parallelimport, um den nationalen Kennzeichnungsvorschriften zu genügen. Bei der Umverpackung müssen Sicherheitsmerkmale durch gleichwertige Sicherheitsmerkmale ersetzt werden (Art. 47a Abs. 1 der Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 8. 6. 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie
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