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Verbringen

Lexikon Pharmatechnologie
Verbringen

Jede Beförderung in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes (§ 4 Abs. 32 Satz 1 AMG). Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a AMG oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich des AMG nur verbracht werden, wenn sie zugelassen, nach § 21a AMG genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind (§ 73 Abs. 1 AMG). Der Empfänger muss im Fall des Verbringens aus einem Mitgliedstaat der EU pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder Tierarzt sein, eine Apotheke betreiben oder als Träger eines Krankenhauses nach dem Apothekengesetz von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der EU mit Arzneimitteln versorgt werden. Der Versand an den Endverbraucher ist nur zulässig, wenn das Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der EU, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt werde. Wenn das Verbringen aus einem Nicht-EU-Land erfolgen soll, bedarf das einer Erlaubnis nach § 72 AMG.

© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie

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