Seit 6. 9. 2005 verantw.: sachkundige Person.
Nach zuvor geltendem Recht trug der Vertriebsleiter beim Arzneimittelhersteller Verantwortung dafür, dass Arzneimittel entsprechend dem Arzneimittelgesetz (AMG) in den Verkehr gebracht und die Vorschriften über die Werbung auf den Gebieten des Heilwesens beachtet werden (Informationsbeauftragter), soweit nicht die Verantwortung beim Herstellungsleiter oder beim Kontrolleiter liegt (§ 19 Abs. 13 AMG, alte Fassung).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie